10 April 2013

NSU-Prozess: Versuch einer Antwort auf die Frage, wie man um Gottes Willen so blöd sein kann

Zum OLG München und seiner Medienpolicy in Sachen NSU-Prozess ist ja schon fast alles gesagt. Viel mehr als “Wie kann man nur so blöd sein!” lässt sich zu der Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts auch wohl erst einmal gar nicht sagen, und wie alle Zeitungen, so wird auch die von mir abonnierte Süddeutsche nicht müde, diese Frage jeden Tag aus Neue zu stellen, heute über die ganze Seite Drei. Der Artikel von Annette Ramelsberger (leider nicht online, soweit ich sehe) ist sehr schön geschrieben, lässt wie fast alle anderen Artikel dazu die Frage aber gänzlich unbeantwortet: Ja, wie denn? Wie kann man denn also derartig blöd sein?

Ich will das OLG, seinen Präsidenten und den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats nicht in Schutz nehmen noch gar ihre Entscheidungen rechtfertigen, in ausgerechnet diesem Prozess über Morde an Türken wegen ihres Türkeseins den türkischen Journalisten den Zugang zum Verhandlungssaal zu verwehren. Das ist so offensichtlich ein unfassbares Desaster, nicht nur außenpolitisch, sondern auch mit Blick auf die Befriedungsfunktion des Rechts, dass es keiner weiteren Worte dazu bedarf.

Aber ich glaube, es lohnt schon das Nachdenken, wie sich – und uns alle – das OLG jenseits der ganz persönlichen Blödheit aller möglichen Beteiligten in diese Situation hat bringen können.

Das OLG ist offenbar eisern entschlossen, genau das nicht zu tun, was alle jetzt von ihm erwarten: politisch zu denken.

Vordergründig geht es dabei um die funktionale Trennung von Rechtsprechung und Politik: Die Justiz soll sich nicht politischen Zweckmäßigkeiten unterwerfen, soll sich nicht danach verhalten, was für den Staat oder das Volk oder sonst jemanden günstig oder ungünstig ist, sondern in majestätischer Blindheit für alle Opportunitäten und Interessen den Sachverhalt am Maßstab des Rechts messen und sonst gar nichts.

Das hat abstrakt seine Richtigkeit. Man muss nicht, wie OLG-Präsident Huber, diktatorische Schauprozesse im Fußballstadion als mahnendes Beispiel ins Feld führen, um sich die Gefahren einer politisierten Justiz vor Augen zu führen. Der Ansehensverlust des US Supreme Court reicht dafür vollauf.

Nur, darum geht es in diesem Fall überhaupt nicht. Als ob das Gericht zum Spielball politischer Interessen würde, nur weil im Zuschauerraum türkische Journalisten sitzen. Wie das Gericht sein Verfahren führt und dabei seine Rechtsmaßstäbe anwendet, ist doch (hoffentlich) vollkommen unabhängig von der Zusammensetzung der Publikumstribüne.

Tatsächlich geht es, glaube ich, um etwas anderes.

Theater oder Arena

Die verstorbene Weimarer Rechtshistorikerin und Medientheoretikerin Cornelia Vismann hat in ihrem letztes Jahr posthum erschienenen Opus Magnum “Medien der Rechtsprechung“, einem der tollsten Bücher, die ich seit langem gelesen habe, eine Unterscheidung eingeführt, die mir hier sehr nützlich erscheint: zwischen dem “theatralen” und dem “agonalen Dispositiv” des Rechtsprechens.

Im theatralen Dispositiv agiert die Justiz wie das Theater: In der geschlossenen “Kammer” des Gerichts wird die Sache mit verteilten Rollen aufgeführt, vor Publikum, das aber passiv bleibt und nicht eingreift und im Übrigen auch ein Ticket braucht, damit es überhaupt reindarf. Am Ende entscheidet der Richter.

Das agonale Dispositiv hat dagegen seine Wurzeln in der Arena: Hier wird kein Drama inszeniert, sondern ein Wettkampf, und über Sieg und Niederlage entscheidet kein Richter, sondern die Tribüne, das “Tribunal” der Zuschauer.

Das theatrale Dispositiv ist es, was das OLG München hier gerade mit Zähnen und Klauen verteidigt, unter Inkaufnahme, sich selbst dabei international lächerlich zu machen. Es besteht auf der geschlossenen “Kammer” mit seiner begrenzten Zahl von Zuschauerplätzen und weigert sich, in irgendeine massentaugliche Halle umzuziehen und dort das Gerichtsschauspiel zum Ad-Hoc-“Tribunal” wider das Neonazitum umfunktionieren zu lassen. Es pocht auf einem Verfahren der Platzvergabe, das die Zuschauer auf maximale Weise neutralisiert, buchstäblich zu bloßen Nummern macht, anstatt Wert darauf zu legen, das Publikum so zusammenzusetzen, dass möglichst weite Teile der Öffentlichkeit erreicht werden. Es wehrt sich wütend dagegen, sich die Entscheidung, was gezeigt wird und wann und wo und durch wen der Vorhang auf- und zugezogen wird, aus der Hand nehmen zu lassen, schon gar von dieser Öffentlichkeit selbst, vertreten durch Frau Ramelsberger und ihre geballte Kollegenschaft.

Warum? Was ist es, das dieses theatrale Dispositiv so verteidigenswert macht in den Augen des Gerichts?

Tatsächlich ist diese Differenz zwischen theatralem und agonalem Dispositiv, wie Cornelia Vismann zeigt, kennzeichnend für fast alles, was uns am modernen Strafprozessrecht lieb und teuer ist. Dass das Urteil der unparteiische Richter spricht und nicht die Leidenschaft der Massen. Dass untersucht wird, was die Fakten sind, anstatt Ankläger und Angeklagten aufeinander loszuhetzen wie Gladiatoren. Dass vor Gericht ein Kampf um‘s Recht stattfindet und nicht für das (eigene) Recht.

Das alles ist in tausend Jahren Justizgeschichte hart erkämpft, und wenngleich das vielleicht Herrn Huber und seinen Münchner OLG-Kollegen gar nicht so im Bewusstsein ist, bin ich doch sicher, dass im institutionellen Gedächtnis der Justiz diese Dinge ein riesiges Gewicht haben. (Wenn man will, kann man dafür auch Hubers Wortwahl mit dem “Fußballstadion” heranführen – ich weiß gar nicht, welche Schauprozesse er da vor Augen hat, gab es tatsächlich welche, die im Fußballstadion geführt wurden? Was man jedenfalls sofort vor Augen hat, ist die Arena…)

Was natürlich, wie bereits betont, nicht heißt, dass es nicht auch Mittel gegeben hätte, einer Tribunalisierung des NSU-Prozesses vorzubeugen, ohne den Türken auf diese beschämende Weise den Stuhl vor die Tür zu stellen…


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: NSU-Prozess: Versuch einer Antwort auf die Frage, wie man um Gottes Willen so blöd sein kann, VerfBlog, 2013/4/10, https://verfassungsblog.de/nsu-prozess-versuch-einer-antwort-auf-die-frage-wie-man-um-gottes-willen-so-blod-sein-kann/, DOI: 10.17176/20170809-152550.

19 Comments

  1. Fabian Steinhauer Wed 10 Apr 2013 at 17:32 - Reply

    Sehr geehrter Herr Steinbeiss,

    gerne und oft lese ich auf Ihrer Seite. Aber jetzt ist Ihnen ein Fehler unterlaufen. Wie kommen Sie darauf, das Cornelia Vismann eine “Bielefelder Medienwissenschaftlerin” war? Frau Vismann war Rechtswissenschaftlerin mit einer venia legendi für Öffentliches Recht, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Medienrecht. Mit Bielfeld hatte sie m.E. kaum was am Hut, vielleicht fand Sie die Stadt schön und das ZIF sowie die Universität dort interessant. Solche Lokalisierungen sind vermutlich eh oft hilflos. Bitte korrigieren Sie das. Das ist in dem Fall wirklich wichtig, weil viele Juristen so steif und fest denken, Frau Vismann sei keine Juristin, wie sie auch glauben, Medienfragen seien unjuristisch.

    MIt besten Grüßen Fabian Steinhauer

  2. Maximilian Steinbeis Wed 10 Apr 2013 at 17:37 - Reply

    Bielefeld ist peinlich. Keine Ahnung, wie ich darauf kam. Aber als Medienwissenschaftlerin kann man sie doch bezeichnen, schließt ja die Öff-Recht-Venia auch nicht aus? Aber okay, als Abbitte für Bielefeld…

  3. Stefan Ivo Wed 10 Apr 2013 at 17:40 - Reply

    Wenn es richtig ist, dass die Mordopfer “die Türken” repräsentiert haben, ist es dann nicht auch richtig, dass “die Türken” jetzt im Prozess durch die Hinterbliebenen (als Nebenkläger) und ihre gewählten anwaltlichen Vertreter repräsentiert werden?
    Kann man angesichts von mehr als 100 Nebenklägern und Nebenklagevertretern (in deren Person während des Prozesses vermutlich mehr als die Hälfte aller Anwesenden einen türkischen Migrationshintergrund haben wird) wirklich davon sprechen, “den Türken” werde “der Stuhl vor die Tür gestellt”?

  4. Maximilian Steinbeis Wed 10 Apr 2013 at 17:48 - Reply

    @ Stefan Ivo: Jedenfalls ist es aber doch richtig, dass sie zu Mordopfern wurden, weil sie Türken waren, oder? Und deshalb ist es nicht relevant, wie viel “türkischer Migrationshintergrund” unter den Nebenklagevertretern zu finden ist, sondern es geht um die Anerkenntnis dieser protogenozidalen Seite des Falls: Die Mörder wollten Türken töten, und die deutsche Justiz hat genau davor jahrelang beide Augen fest verschlossen.

  5. H.M. Wed 10 Apr 2013 at 18:10 - Reply

    Was das OLG (d.h.: den Vorsitzenden) bewogen hat, ist doch ziemlich klar: bei der Zulassung der Öffentlichkeit auf keinen Fall einen Revisionsgrund zu riskieren. Ob bei der Zulassung der Öffentlichkeit ein Fehler gemacht wurde, der dazu führt, dass der Prozess nicht öffentlich ist, entscheidet der BGH erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens. Wenn der BGH sagt, die Öffentlichkeit war nicht gewahrt, weil in nicht sachgerechter Weise Plätze reserviert waren, wird das Urteil mit allen Feststellungen aufgehoben. Der Prozess muss komplett wiederholt werden. Bei so einem Mammutverfahren ein Desaster. Die Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit wird allenfalls eine Nebenrolle gespielt haben. Eine rechtliche Klärung vorab, ob die Zulassung der Medien nach bestimmten Kriterien auch aus Sicht der Revisionsinstanz in Ordnung ist, konnte das Gericht nicht herbeiführen. Das lässt das Prozessrecht nicht zu.

    Nachträglich ist das OLG (d.h.: weiterhin der Vorsitzende) zudem in der undankbaren Lage, zeigen zu müssen, dass es sich nicht durch Druck der Politik und der Medien beeinflusse lässt. Sonst entsteht der Ruch, dass die öffentliche Meinung auch das Urteil beeinflussen kann.

  6. H.M. Wed 10 Apr 2013 at 18:14 - Reply

    Ergänzend: Abgesehen davon, dass nach Teilen der Literatur ein Umzug in eine Halle außerhalb des Gerichts unzulässig (und damit ein Revisionsgrund) sein soll, dürften auch Sicherheitsbedenken eine Rolle spielen. Es gibt offenbar eine Gefährdungslage.

    Nach ein paar Sitzungstagen wird übrigens nach allen Erfahrungen ausreichend Platz für alle Interessierten sein. Die Medienvertreter wollen nur alle bei der Eröffnung dabei sein.

  7. fiat iustitia Wed 10 Apr 2013 at 18:46 - Reply

    Niemand “verwehrt” türkischen Journalisten (oder, vielleicht korrekter: Mitarbeitern türkischer Medien) den Zugang zum Gerichtssaal. Von der steten Wiederholung in allen möglichen Medien wird diese fundamentale Eselei auch nicht wahrer. Es nur zufällig so, dass aus dieser Gruppe niemand einen garantierten, reservierten Platz erhalten hat. Daneben gibt es im Verhandlungssaal aber auch nicht reservierte, ganz normale Zuschauerplätze. Die stehen jedem und insbesonderem auch jedem Mitarbeiter türkischer Medien offen. Das heißt also für diese Journalisten: Sie können selbstverständlich aus dem Gerichtssaal berichten, wenn sie morgens früh genug beim Gericht sind und sich in die Schlange stellen.

    Für das OLG gilt: Je mehr öffentlicher Druck jetzt auf die Richter ausgeübt wird, desto mehr müssen sie standhaft bleiben. Selbst wenn man der Kritik am “Windhundprinzip” etwas abgewinnen kann, und selbst wenn die Kommunikation glücklicher hätte laufen können – das Gericht hat so entschieden und dabei muss es bleiben. Alles andere wäre ein äußerst unglücklicher Präzendenzfall.

  8. malnefrage Wed 10 Apr 2013 at 19:55 - Reply

    Das OLG hat nicht etwa die “Politik” ausgeblendet, sondern eine inszenierte Medienhysterie. Von hyperventilierenden griechischen Medien hat z.B. trotz eines toten Griechen unter den 10 Opfern noch keiner berichtet. Die SZ hatte binnen einer Woche mindestens 10 Artikel zum selben Thema online, die immer aufgeregter wurden. Diese selbst erzeugte Hysterie wird dann selbstbejubelnd als “zunehmende Kritik” etc. beschrieben.Und nachdem man tagelang das Vergabeverfahren, das beim Bundesverfassungsgericht selbst (siehe PMs auf der BVerfG-Seite zu anstehenden Verhandlungsterminen) ständig genau so praktiziert wird, niedergeschrieben hat, stellt sich heraus, dass die Sabah nach Erhalt der Email um 9 Uhr 15 zweieinhalb Stunden Zeit gehabt hätte, um noch einen der 50 Plätze zu bekommen.

    Die von Ihnen bemängelte Verteidigung des theatralen Dispositivs findet ihre Grundlage in der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2623/95 aus 2001. Zitat (Randnummer 75):
    “Gerichtliche Verfahrensabläufe sind nicht an den Interessen der Medien orientiert. Der Gang der Verhandlung ist förmlich. Gründlichkeit und Wiederholungen sowie das Abwägen und die allmähliche Rekonstruktion der Realität sind nicht auf die besonderen Anforderungen der Mediendramaturgie abgestimmt. Am ehesten besteht daher ein Interesse der Medien an Kurzberichten, die mit dem Ziel zusammengestellt werden, öffentliche Aufmerksamkeit auszulösen.”

  9. Faufu Wed 10 Apr 2013 at 20:29 - Reply

    mir tut das gericht ja ziemlich leid, und auch wenn die sich etwas doof anstellen wird ihnen oft unrecht getan. zb die forderung, das ganze in nen größeren saal zu verlegen: hallo, sicherheit?!? und ich hab auch was gegen diesen kinosaal-charakter; am besten noch mit popcorn und chips.

  10. Max Wed 10 Apr 2013 at 20:57 - Reply

    “Ich will das OLG, seinen Präsidenten und den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats nicht in Schutz nehmen noch gar ihre Entscheidungen rechtfertigen, in ausgerechnet diesem Prozess über Morde an Türken wegen ihres Türkeseins den türkischen Journalisten den Zugang zum Verhandlungssaal zu verwehren. Das ist so offensichtlich ein unfassbares Desaster, nicht nur außenpolitisch, sondern auch mit Blick auf die Befriedungsfunktion des Rechts, dass es keiner weiteren Worte dazu bedarf.”
    Echt? Muss sich ein Strafverfahren wirklich um die deutsche Ausenpolitik scheren? Kann es das im Rahmen von GVG, StPO und StGB überhaupt angemessen, wenn es denn so sein sollte? Liegt die Funktion der Öfentlichkeit eines Verfahrens nicht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz zu fördern? Ist es daher nicht konsequent, dass das GVG Öffentlichkeit verlangt, aber nicht vorschreibt welche? Ist es, dann, wenn ein Gericht Plätze für die Presse reserviert, nicht egal, wie sich diese mediale Öffentlichkeit zusammensetz (gegeben die Auwahl erfolgte unter beachtung von GVG und GG)? Welches mehr an Transparenz / Vertrauen baut sich im NSU Prozess auf, wenn Vertreter türkischer Medien anwesned sind? Darf das für eine türkische Öffentlichkeit hier wie dort eine Rolle spielen? Wenn ja, wäre es dann nicht geboten das Ermessen eines Grichtes in solchen Fällen einzuschränken? Und was wären dann solche Fälle, bei denen wir eine ausländische Öffentlichkeit unbedingt brauchen? Gilt das dann nur für Medien oder für den Öffentlichkeitsgrundsatz allgemein?
    All diese Fragen sollten beantwortet sein, bevor man das Anwesenheitsdogma zur Slebstverständlichkeit erklärt. Eine befriedigende Antwort hat sich noch bei keinem Politiker und Journalisten gefunden.

  11. O. García Wed 10 Apr 2013 at 23:18 - Reply

    @fiat iustitia

    Ich habe eine zwiespältige Meinung, was die jetzige Situation betrifft – vor allem, weil die Aufregung ziemlich medien-choreografiert ist.

    Aber daß die Entscheidungen des Vorsitzenden in der Sache angemessen und in diesem Sinne rechtmäßig wären, kann man wohl kaum behaupten. Sie sagen “Für das OLG gilt: Je mehr öffentlicher Druck jetzt auf die Richter ausgeübt wird, desto mehr müssen sie standhaft bleiben.” – Merken Sie nicht, daß Sie damit einen unseligen Reflex ausdrücken, der die Strafjustiz insgesamt durchzieht? Man begegnet ihm als den Schünemann’schen Perseveranz-Effekt und im Kontext Wiederaufnahme zeigt er sein häßliches Haupt dadurch, daß Staatsanwaltschaften und Gerichte versuchen, auch die offensichtlichsten Fehlurteile zu halten (siehe nur die Fälle Rupp und Mollath). Der gemeinsame Nenner: Eine falsche Entscheidung muß bis zum bitteren Ende durchgehalten werden, weil das Eingeständnis einer Fehlentscheidung für abstrakt gefährlich gehalten wird.

    Ihre Position kling mir deshalb eher nach “fiat _in_iustitia et pereat mundus”

    Davon abgesehen: Könnte es sein, daß Ihre Position eine andere wäre, wenn der Fall etwa in der Ukraine oder Rußland spielen würde? Wenn dort ein Verfahren von internationalem Interesse stattfinden würde und der zuständige Richter durch “verantwortungsvolle” Entscheidungen eine Teilnahme der internationalen Presse und ausländischer und supranationaler Prozeßbeobachter effektiv verhindert?

  12. Marques Lopes Wed 10 Apr 2013 at 23:58 - Reply

    Tja, die Voreingenommenheit des Herrn García ggü. der bayrischen Justiz ist mittlerweile offenkundig.

    Schön wäre mal eine Stellungnahme seinerseits zu dem Fakt, dass die türkischen Zeitungen genug Zeit zur Akkreditierung hatten.

  13. Rolf Schälike Thu 11 Apr 2013 at 06:42 - Reply

    Immer wieder zeigt sich, dass mit den formalen Regeln der Gesetzen dem realen Leben nicht beizukommen ist.

    Außerdem ist es ausgeschlossen und unmöglich, formal sauber die formalen Regeln der Gesetze einzuhalten. Das nicht nur deswegen, weil die Gesetze sich z.T. widersprechen.

    Die Gesetze sind in Sprache gefasst und werden durch die Rechtsprechung interpretiert mit Leben versehen. Damit kann man, falls der Wille, das Wissen vorhanden sind, die Bildung und Intelligenz ein ausreichendes Niveau erreicht haben, dem realen Leben mehr Rechtsdienste erweisen, als das Vorschieben der Formalitäten à la „absoluter Revisionsgrund“.

  14. David Elshorst Thu 11 Apr 2013 at 10:16 - Reply

    “Wie kann man nur so blöd sein?” – Meine Vermutung und Antwort auf die Frage ist: die Richter und die Verwaltung am OLG haben sich gar keine Gedanken über das Verfahren der Auswahl der zuzulassenden Journalisten gemacht. Sie sind einfach so verfahren “wie immer”. Das war keine böse Absicht. Die Zahl der Strafprozesse von internationalem Medieninteresse ist in Deutschland einfach nicht so hoch, dass ein Gericht routinemäßig darüber nachdächte, wie ein shitstorm wie dieser vermieden werden kann.

    Es geht auch nicht um ein “ausgewogenes Gleichgewicht” zwischen nationaler und türkischer / internationaler Presse. Ich wüsste nicht, wie das aussähe. Wären zehn Plätze für die türkische Presse angemessen, zuviel oder zuwenig? Was ist mit anderer ausländischer Presse (Griechenland), warum ausgerechnet die türkische Presse bevorzugen? Oder anteilig pro Herkunftsland der Opfer ? Ich für meinen Teil denke nicht, dass es richtig (revisionsfest) gewesen wäre, “der” türkischen/internationalen Presse ein festes Sitzplatzkontingent zu reservieren. Was, wenn sie dieses nicht, oder nicht vollständig, in Anspruch genommen hätte? Wäre es revisionsfest, wenn dann Sitze leer blieben und interessierte deutsche/andere Medien nicht teilnehmen können? Jede feste Zuteilung von Kontingenten ist ein Stück weit willkürlich, und das wäre hier schlecht. Man kann nicht verlangen, dass ein Gericht ein “ausgewogenes Gleichgewicht” findet.

    Bei Licht betrachtet geht es darum: Wie kann man vermeiden, dass diejenigen, die das “übliche” System, das Windhundprinzip, schon kennen (lokale/internationale Presse) einen Vorteil gegenüber denen haben, die das System noch nicht kennen (ausländische Presse). Die Benachteiligung lag hier m.E. darin, dass “Wissende” einen ungerechtfertigten Vorteil hatten. Sie fanden sich rechtzeitig ein und haben ihren Sitzplatz beantragt, sobald der Startschuss fiel. Es wäre revisionsrechtlich unproblematisch gewesen, wenn das OLG mit Verweis auf diesen konkreten Prozess rechtzeitig noch mal bekannt gegeben hätte (z.B. per Pressemitteilung), dass das Windhundprinzip das Vergabeprinzip ist, und also rechtzeitig am Start sein sollte, wer erfolgreich ins Ziel kommen will. Danach hätte man dann wie gewohnt nach dem Prinzip first come, first serve verfahren können. Alternativ wäre vielleicht ein Losverfahren in Betracht gekommen.

    Im Nachhinein war es sicher ein Fehler, sich diese Gedanken nicht gemacht zu haben. In Zukunft dürfte das wohl anders sein, jetzt werden die Gerichte (hoffentlich) sensibler sein. Aber im Nachhinein ist man immer schlauer.

  15. O. García Thu 11 Apr 2013 at 11:43 - Reply

    @Marques Lopes

    “Schön wäre mal eine Stellungnahme seinerseits zu dem Fakt, dass die türkischen Zeitungen genug Zeit zur Akkreditierung hatten.”

    Die türkischen Zeitungen waren nicht schnell genug, das ist soweit klar. Aber der Vorwurf geht doch meines Erachtens dahin, daß das Akkreditierungsverfahren als solches nicht angemessen war. Ein Akkreditierungsverfahren , das auf einer Mischung aus Geschicklichkeiten bei den Adressaten und Zufälligkeiten beruht, mag grundsätzlich angemessen sein, ja ein aleatorischer Ansatz kann sogar der beste sein (vgl. gesetzlicher Richter). Aber für ein Verfahren, das von vornherein die Kriterien für eine internationale Prozeßbeobachtung erfüllt (die sowohl von Deutschland als auch von internationalen Organisationen wie der OSZE immer hochgehalten wird), dürfte es nicht angemessen sein. Oder doch?

  16. RA Munzinger Thu 11 Apr 2013 at 13:16 - Reply

    Waren es nicht der Iran und die Taliban in Afghanistan, die Schauprozesse im Stadion veranstaltet haben, mit anschließender medienwirksamer Massenhinrichtung?

    DIE Öffentlichkeit ist wichtig im Strafverfahren, wer auf den Zuschauerbänken sitzen darf lässt das Gesetz offen. Für die Kontrolle des rechtsstaatlichen Ablaufs sind die Verfahrensbeteiligten vorgesehen und die Instanzgerichte.

    Mögen die Medien doch über ein Ergebnis berichten und nicht über das Prozedere der Entscheidungsfindung.

  17. Das Ich Thu 11 Apr 2013 at 15:03 - Reply

    Worum geht es in dem Prozess denn nochmal? Vielleicht wird die Dame (Lt. Bildjargon: “Nazibraut”) ja freigesprochen…und dann? Ansonsten schliesse ich mich den Vorpostern an. 1. Sie hatten genug Zeit sich zu akreditieren 2. Gibt es noch frei Plätze wenn man früh genug kommt.
    Keiner berichtet über Journalisten die sich leider zu spät um Plätze gekümmert haben…nein…hier wird wieder die Fremdenfeindlichkeitskarte ausgespielt….Eigentlich ziemlich dumm das eigene Versagen so zur Schau zu stellen.

  18. JLloyd Thu 11 Apr 2013 at 15:21 - Reply

    M.E. lautet die Antwort ganz einfach : “Richter sind so.” – also nicht etwa so blöd, nein, das möchte ich damit auf keinen Fall gesagt haben, sonder vielmehr haben Richter eine derartige Basta-Mentalität, wenn es im Verfahren um Formfragen geht. Ein weiteres Beispiel findet sich hier: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-eisenhuettenstadt-richter-staatsanwalt-rechtsbeugung/

  19. […] politische und mediale Brisanz des Verfahrens nicht zu interessieren. Um in der Terminologie meines letzten Posts zu diesem Thema zu bleiben: Sich uneingeschränkt auf die Seite des theatralen Dispositivs zu […]

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