08 February 2012

Deutschland ist mitnichten Verfassungs-Exportweltmeister

Wir Deutschen rühmen uns ja gern, Exportweltmeister zu sein. Eine Disziplin, in der wir diesen Titel besonders gern hätten, ist das Verfassungsrecht: Jurastudenten bekommen von ihren Professoren wohlgefällig beigebracht, was für “Exportschlager” viele Errungenschaften des Grundgesetzes seien, allen voran das Bundesverfassungsgericht. Einer jungen Demokratie beim Verfassen der Verfassung ge- und dabei dem deutschen Verfassungsdenken international zu Verbreitung und Anerkennung verholfen zu haben, gehört zu den größten Zierden, mit denen man als Staatsrechtler seinen Lebenslauf schmücken kann.

David S. Law von der Washington University und Mila Versteeg von der University of Virginia haben jetzt eine umfangreiche Studie vorgelegt, in der sie sich mal genau angesehen haben, welche Verfassungen tatsächlich für sich in Anspruch nehmen können, der Welt zum Vorbild zu dienen.

Ihr Ergebnis: Der Pokal geht nach Kanada. Wir dagegen spielen wieder mal im Spiel um Platz 3. Und verlieren dabei wahrscheinlich auch noch.

USA ist kein Vorbild mehr

Hauptsächliches Erkenntnisinteresse ist für Law und Versteeg, den Einfluss der US-Verfassung zu bestimmen. Die ist immerhin die älteste geschriebene Verfassung der Welt und kann auch sonst ohne jeden Zweifel für sich in Anspruch nehmen, ein Gründungsdokument nicht nur der USA, sondern des demokratischen Verfassungsstaates überhaupt zu sein.

Noch 1987, zur 200-Jahr-Feier der Verfassungsgebung, schrieb das Time-Magazin, dass 160 der 170 Nationen ihre Verfassungen nach Modell der US-amerikanischen errichtet hätten, zitieren die Autoren zu Beginn ihrer Studie.

Das, so Law und Versteeg zum Erstaunen der New York Times, ist längst vorbei: Die US-Verfassung ist heute ein ziemlicher Außenseiter, weit weg von dem, was Verfassungsgründer in aller Welt für relevant und anstrebenswert halten.

Basis für diese Behauptung ist ein aus sämtlichen Verfassungen der Erde aus den letzten sechs Jahrzehnten, insgesamt 729 Stück, gewonnener Datensatz, der nach 60 Variablen die in den Verfassungen enthaltenen Rechte und Rechtsdurchsetzungsmechanismen kategorisiert. So entsteht ein Bild, welche Rechtsinstitutionen zu welcher Zeit welches Maß an Verbreitung fanden.

Eine globale “generische Verfassung”

Eine der spannendsten Beobachtungen ist, dass in den letzten Jahren so etwas wie eine “generische Verfassung” entstanden ist: Viele dieser Rechtsinstitutionen sind heute nahezu universell anzutreffen. Und das ist neu.

Law und Versteeg listen neun Rechte auf, die in 90% und mehr der Verfassungen der Welt zu finden sind, von der Religions- und der Meinungsfreiheit, Gleichheit, Eigentum (diese vier mit je 97%), über Privacy, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bis hin zu Frauenrechten. 1986 gab es nur zwei Rechte mit einem Verbreitungsgrad von über 90%, 1976 kein einziges.

Die durchschnittliche Zahl von Grundrechten, die eine Verfassung enthält, liegt bei 25. Und die 25 verbreitetsten Rechte gibt es in mehr als 70% aller Verfassungen. Diese 25 Rechte bezeichnen Law und Versteeg als “generische Verfassung”, oder als

a hypothetical bill of rights that expresses the mainstream of global constitutionalism…

Überhaupt ist die Verbreitung fast aller der 60 von Law und Versteeg identifizierten Rechte über die Jahrzehnte gestiegen, teilweise sehr schnell und dramatisch wie das Recht auf gesunde Umwelt (1966: 1%, 2006: 63%). Nur zwei Rechtsinstitutionen haben überhaupt an Verbreitung verloren: Die Etablierung einer offiziellen Staatsreligion (1946: 39%, 2006: 22%). Und das Recht, Waffen zu tragen: Das gab es 1946 immerhin noch in 10% aller Verfassungen, 2006 nur noch in zwei.

Was hat Kanada, was andere nicht haben?

Laws und Versteegs Daten zeigen, dass die Ähnlichkeit zwischen dem kanadischem Grundrechtekatalog und dem globalen Verfassungsmainstream seit den 80er Jahren deutlich gestiegen ist, während im gleichen Zeitraum die entsprechende Korrelation mit der US-Verfassung stark gefallen ist.

Das geht aber vor allem auf die Sympathie zurück, die das kanadische System in der Common-Law-Welt der aus dem britischen Commonwealth hervorgegangenen Staaten genießt. Unter diesen Ländern ist Kanada ein starkes Modell, außerhalb des Commonwealth aber nicht so sehr. Das ist für sich genommen schon ein interessanter Befund: Hier zeigt sich, dass die unterschiedlichen Rechtstraditionen nach wie vor auch die Welt der Verfassungsgebung in unterschiedliche Sphären teilt.

Deutschlands Einfluss stagniert

Und wir? Das deutsche Grundgesetz steht neben der südafrikanischen und der indischen Verfassung im Ruf, gern als Modell herangezogen zu werden, wenn es ans Verfassungsgeben geht. In Laws und Versteegs Daten zeigt sich aber ein ernüchternder Befund:

The degree to which the rights-related provisions of other constitutions have mirrored those found in the Grundgesetz over the last six decades, however, indicates that the influence of the German model is stagnant, if not declining.

Neben einem Anstieg in den 60er Jahren gab es vor allem Anfang der 90er Jahre einen deutlichen Schub in der Modellhaftigkeits-Kurve des deutschen Grundgesetzes (S. 55 der Studie). Woran das liegt, ist leicht zu sehen: In Osteuropa entstanden überall neue Verfassungen, und dabei griff man in sehr großem Umfang auf das deutsche Vorbild zurück.

Aber nicht nur ist das ein ziemlich singuläres Ereignis geblieben. Die Kurve fällt obendrein ab ca. 1994 fast genauso schnell wieder ab, wie sie zuvor gestiegen war. Der Grund dafür sind die Grundgesetzänderungen dieser Zeit, die die deutsche Verfassung wieder vom globalen Mainstream weiter entfernten.

Nun kann man methodisch allerhand Fragezeichen anbringen, ob das überhaupt geht, über die Ermittlung von Ähnlichkeiten den Einfluss eines Verfassungsrechtssystems zu messen. Ein narzistisch gekränkter deutscher Staatsrechtslehrer, der die staunenden Kinderaugen der osteuropäischen, asiatischen, lateinamerikanischen oder afrikanischen Neu-Demokraten beim Lauschen seiner verfassungsjuristischen Lehren zu seinen liebsten Erinnerungen zählt, wird möglicherweise ein solches Vorgehen für ganz abwegig halten.

Vielleicht ist es ja tatsächlich so, dass das Modell von Law und Versteeg erlösenderweise irgendwelche Schwächen aufweist, die ihre Ergebnisse relativieren. Das kann ich nicht beurteilen. Aber unterstellt, das Modell ist solide: Mir scheint, wenn es gar so weit her wäre mit dem deutschen Verfassungsexport, dann müsste man das in einer wachsenden verfassungsrechtlichen Angleichung zwischen Deutschland und dem globalen Mainstream merken, oder?

Foto: Новикова Юлия, Wikimedia Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Deutschland ist mitnichten Verfassungs-Exportweltmeister, VerfBlog, 2012/2/08, https://verfassungsblog.de/deutschland-ist-mitnichten-verfassungsexportweltmeister/, DOI: 10.17176/20180316-150434.

6 Comments

  1. Stefan Sasse Wed 8 Feb 2012 at 17:12 - Reply

    Welche Grundgesetzänderungen sind mit Verweis auf 1994 gemeint?

  2. Max Steinbeis Wed 8 Feb 2012 at 17:38 - Reply

    In der Studie ist vom Recht auf Umweltschutz (Art. 20a) und von der positiven Diskriminierung (Art. 3 II 2) die Rede.

  3. chi Wed 8 Feb 2012 at 18:24 - Reply

    Nun, es könnte ja sein, daß sie jüngsten Änderungen so fortschrittlich sind, daß sie erst in Zukunft in andere Verfassungen einfließen werden …

    Aber zu dem Satz „Das gab es 1946 immerhin noch in 10% aller Verfassungen, 2006 nur noch in zwei“: Der ist mehrdeutig. In zwei Verfassungen? Oder in 2 % aller Verfassungen?

  4. AX Thu 9 Feb 2012 at 23:40 - Reply

    S. 29 zeigt, dass das dt.-österr. System der Verfassungsgerichtsbarkeit noch immer ein Exportschlager ist.

    Im Übrigen betont die Studie die Bedeutung der EMRK und des IPbpR für besonders generische Verfassungen. Im Vergleich zu diesen betont das Grundgesetz die justiziellen Rechte weniger stark; diese werden aber von der Studie laut ihrem Annex recht stark gewichtet. Das erklärt zugleich zum Teil, warum die Studie das Grundgesetz nicht “vorne” sieht.

  5. Consent Fri 10 Feb 2012 at 22:08 - Reply

    Inwiefern kann man denn von der Häufigkeit, in der ein bestimmtes Recht in den Verfassungen der Welt auftaucht, auf den Einfluss einer bestimmten Verfassung schließen? Warum sollte dieses Recht ausgerechnet zB aus dem deutschen Grundgesetz übernommen worden sein und nicht aus einer anderen Verfassung? Oder vermische ich da unzulässigerweise die verschiedenen Absätze aus dem Eintrag von Max Steinbeis?

  6. hh Wed 15 Feb 2012 at 15:16 - Reply

    Viel wichtiger als der Export von Normtexten ist gerade im Verfassungsrecht der Export von Ideen und Lösungsansätzen. Da scheint die Bundesrepublik doch nach wie vor ziemlich weit vorne mit dabei zu sein, wie sich gerade in diesem Blog wieder einmal zeigt:

    https://verfassungsblog.de/hat-tschechiens-verfassungsgericht-die-ultraviresbombe-gezndet/

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