26 July 2012

Ein Wahlrechtsurteil und ein paar unangenehme Fragen

Ich kann mir nicht helfen, aber wenn ich mir das gestrige Urteil aus Karlsruhe zum Wahlgesetz (ich bin eigentlich gerade in den Pyrenäen und öle meinen Sonnenbrand, deshalb die späte Reaktion) durchlese, frage ich mich: War das wirklich nötig?

Die Frage stellt sich natürlich in erster Linie an die schwarz-gelbe Koalition und beantwortet sich in diesem Fall von selbst. Aber in zweiter Linie stellt sie sich an den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht, dessen Wahlrechts-Urteilsserie mittlerweile an Länge schon die Fortsetzungs-Klassiker Parteienfinanzierung oder Rundfunk erreicht oder sogar überrundet hat.

Fatal error

Es geht zum einen um das negative Stimmgewicht: In bestimmten Konstellationen kann es nach dem bisherigen Wahlrecht aus  komplizierten Gründen, die Leute mit Sinn für Mathematik faszinierend finden, dazu kommen, dass man einer Partei schadet, wenn man für sie stimmt.

Das hat außerhalb akademischer Debatten lange Zeit keinen Menschen groß gestört, bis zu einer Nachwahl in Dresden, die 2008 das BVerfG dazu brachte, das Wahlgesetz zu kippen und dem Gesetzgeber aufzugeben, die Absurdität des negativen Stimmgewichts zu eliminieren. Wobei der Zweite Senat das Problem wiederum nicht so dringlich fand, dass er auf seiner sofortigen Lösung bestanden hätte: Er gab dem Gesetzgeber eine Frist bis Juli 2011 – was bedeutete, dass die Bundestagswahl 2009 nach einem Wahlgesetz stattfand, dessen Verfassungswidrigkeit amtlich festgestellt war.

Diese Frist wiederum ließ der Gesetzgeber untätig verstreichen, was vor allem daran lag, dass CDU, CSU und FDP sich ausrechneten, dass eine richtige Reform ihnen womöglich weniger Mandate bringen könnte als keine richtige Reform. Am Ende bekamen sie dann doch noch eine Reform zustande, aber eben keine richtige Reform.

Und die wurde gestern vom BVerfG gekippt, und zwar diesmal ohne Übergangsfrist: Die Regeln, nach denen sich die Wählerstimmen in Listenmandate übersetzen, sind nichtig. Weg. Nicht mehr da. Wenn wir jetzt ein Wahlrecht bräuchten, z.B. weil die Kanzlerin endgültig zu dem Schluss kommt, mit diesem Koalitionspartner nicht weiter durch die Eurokrise steuern zu wollen, wir hätten keins. Die Software, die aus dem Wählerwillen die Bundestagszusammensetzung errechnet, ist gelöscht und bleibt es so lange, bis der Bundestag sie neu programmiert. Fatal error. Hit any key to terminate the application.

Fünfzehn Überhangmandate oder so sind okay

Außerdem hat der Zweite Senat jetzt die Gelegenheit ergriffen, etwas gegen die ausufernden Überhangmandate zu unternehmen. Die sind gar nicht sehr kompliziert zu erklären: Wenn eine Partei in einem Land mehr Direktmandate erringt, als ihr proportional eigentlich zustehen, bekommt sie diese als Überhangmandate obendrauf. Das fand das BVerfG bisher in Ordnung, da jeder Inhaber eines solchen Mandats sich schließlich auf eine relative Mehrheit in seinem Wahlkreis stützen kann, was doch als legitimierendes Argument einiges Gewicht auf die Waage bringt.

Auf die andere Waagschale wirft das Gericht den “Grundcharakter einer Verhältniswahl”, der durch Überhangmandate verloren zu gehen drohe. In einem Wahlrecht, das die Mandate nach dem Verhältnis der Stimmanteile der Parteien verteilt, müsse nämlich dafür gesorgt sein, dass jede Stimme mit gleichem Gewicht an dieser Verteilung teilnehme. Diese “Erfolgswertgleichheit” werde durch Überhangmandate gefährdet.

Das war auch bisher schon die Linie des Senats. Neu ist jetzt, dass sich tatsächlich die Waagschale zu Lasten des bestehenden Wahlrechts neigt. Das liegt nicht daran, dass sich insoweit das Wahlrecht geändert hat, sondern dass tatsächlich die Überhangmandate immer mehr werden: CDU, CSU und SPD sind zwar womöglich nicht mehr in der Lage, flächendeckend in einem Land absolute Mehrheiten einzufahren, aber für relative Mehrheiten in den Wahlkreisen reicht es zumeist noch – was bedeutet, dass die Erststimmen-Landkarte immer noch rot und schwarz eingefärbt ist, während das Zweitstimmen-Tortendiagramm immer bunter wird.

Das, so der Zweite Senat, macht es jetzt nötig, die Grenze des Zulässigen zu “konkretisieren”: Der Senat streckt seinen Daumen in die Luft, wackelt ein bisschen nach links und ein bisschen nach rechts und erklärt uns schließlich, fünfzehn Überhangmandate seien in etwa das, was verfassungsrechtlich in Ordnung gehe.

Dass er für diese Zahl keinerlei sachlichen Grund zu nennen vermag, räumt er dabei unumwunden ein:

Der Senat ist sich bewusst, dass die Zahl von 15 Überhangmandaten als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden kann.

Fragen, die ich mir stelle

Fassen wir zusammen: Wir haben in einer Zeit großer koalitionspolitischer Instabilität einen Totalausfall des Wahlrechts. Wir haben eine Geste aus Karlsruhe in Richtung Bundestag, die mit der ad nauseam bemühten “Ohrfeige” unzureichend beschrieben wäre, Fausthieb ins Gesicht wäre treffender. Wir haben eine amtliche Bestätigung aus Karlsruhe, dass es bei den letzten Wahlen nicht mit rechten Dingen zuging und unser Parlament auf demokratisch fragwürdige Weise zusammengesetzt ist. Wir haben für den Gesetzgeber einen Wegweiser zu einem verfassungsmäßigen Wahlrecht, der aus seiner eigenen Wackeligkeit kein Geheimnis macht.

Mir scheint, wir haben es jetzt mit vereinten Kräften hinbekommen, ein Wahlrecht, das viele Jahrzehnte lang super funktioniert hat, nach Strich und Faden kaputt zu machen. War das nötig? War unsere Demokratie wirklich so sehr in Gefahr, dass sich das gelohnt hat?

Trägt die Unterscheidung zwischen Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht und die angeblich nötige Bewahrung des “Grundcharakters” unseres Wahlsystems als Verhältniswahlrecht wirklich ein solches Ergebnis? Oder muss man nicht vielmehr sagen, dass wir eben ein Zwischensystem haben, das Elemente beider Systeme vereinigt und schon deshalb keinem Gebot der Systemreinheit unterworfen werden kann?

Die Welt des Wahlrechts ist so bunt und vielfältig. Kann, geschweige denn muss man sich wirklich damit begnügen, zwischen Mehrheits- und Verhältniswahlsystemen zu differenzieren und dann zu fordern, dass der “Grundcharakter” eines solchen Systems verwirklicht bleibt? Und das soll noch dazu mitsamt dieser aus der blauen Luft gepflückten Maximalzahl 15 Überhangmandate aus dem Grundgesetz folgen, das es anerkanntermaßen dem Gesetzgeber überlässt, wie er das Wahlrecht ausgestaltet?

Wäre es nicht doch gescheiter, pragmatischer an das Ganze heranzugehen und dort einzuschreiten, wo tatsächlich der Verdacht in der Luft liegt, die Mehrheit wolle die Wettbewerbsbedingungen zu ihren Gunsten manipulieren? Ich sehe schon ein, dass es viel für sich hat, abstrakt und systematisch argumentieren zu können, ohne eine oder mehrere Parteien und Politiker der Schummelei bezichtigen zu müssen – aber kommen wir nicht hier an die Grenze dieser Methode?

War es nicht von vornherein vielleicht doch keine so gute Idee, die Erfolgswertgleichheit gar so hoch zu hängen, wo doch das Grundgesetz auch für das definitiv erfolgswert-ungleiche Mehrheitswahlrecht ebenso offen wäre? Fliegt hier nicht dem Gericht seine auch sonst gern mal eingesetzte Methode um die Ohren, jahrzehntelang alles von der Fünf-Prozent-Hürde bis zu den Überhangmandaten für verfassungsmäßig zu erklären und dafür obiter dictum um so elaboriertere Gedankengebäude zu errichten, was im abstrakten Raum alles geht oder nicht geht, bis dieser Raum irgendwann aufhört, abstrakt zu sein?

Wenn es künftig tatsächlich so viele Überhangmandate geben wird, womöglich sogar in wahlentscheidendem Umfang, ist das wirklich eine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass das nicht sein darf? Oder nicht vielmehr eine politische Entwicklung, die den relativ größten Parteien einen Bonus gibt, wie dies in anderen Ländern auch der Fall ist? Gegen die man aus guten Gründen sein kann (Griechenland und Ungarn sind nicht Länder, die ich ohne weiteres als verfassungspolitische Vorbilder akzeptieren würde), aber wäre das dann nicht eine politische Frage, die auch politisch entschieden werden muss?

Das sind so Fragen, die ich mir stelle, bevor ich mir jetzt einen Campari einschenke und mich im Schatten eines Maulbeerbaums  in die Hängematte lege, um den Zikaden zuzuhören und mit den Zehen zu wackeln.

Foto: Anna Vignet, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ein Wahlrechtsurteil und ein paar unangenehme Fragen, VerfBlog, 2012/7/26, https://verfassungsblog.de/ein-wahlrechtsurteil-und-ein-paar-unangenehme-fragen/, DOI: 10.17176/20191128-180950-0.

20 Comments

  1. schorsch Thu 26 Jul 2012 at 15:57 - Reply

    Es ist doch zumindest so, dass das Wahlrecht mit Überhangmandaten “viele Jahrzehnte lang super funktioniert hat”, weil es in diesen Jahrzehnten (a) nicht so viele Überhangmandate gegeben hat wie zuletzt und es (b) zwei Lager gab, denen diese Überhangmandate in mehr oder weniger regelmäßigen Wechseln zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen.
    Wenn aber in Zeiten dahinschmelzender Volksparteien absehbar wird, dass es (a) immer mehr Überhangmandate geben wird, diese (b) in absehbarer Zeit vor allem der Union zugute kommen werden und es (c) die Zweiteilung der politischen Lager evtl. nicht mehr geben wird – hat man dann wirklich ein Problem herbeigeredet oder ist es vielleicht einfach dringender geworden?
    Im Übrigen ist die Idee, dass Überhangmandate nur in bestimmten Grenzen (vormals 5%) zulässig sind, ja auch keine Neuheit.

  2. Faufu Thu 26 Jul 2012 at 18:01 - Reply

    das Wahlrecht, das jahrzehntelang den Frauen das Wählen verbot, hat auch “super funktioniert”. wurde trotzdem irgendwann geändert, und ich bin eigentlich ganz dankbar drum.

  3. Martin Holterman Thu 26 Jul 2012 at 18:24 - Reply

    Lately I’ve been thinking about judicial modesty, so it is no surprise that I am sympathetic to this kind of skepticism.

    That said, I can see how a modest court might still end up more or less where this ended up. After all, a modest approach to policing the electoral laws would involve setting out a few basic principles to establish clearly what the outer boundaries are of what is OK. And I can imagine that a negatives Stimmgewicht, no matter how theoretical, would be considered so much in conflict with our basic understanding of what a fair election looks like that it is considered unacceptable. So even a court that is much more modest than the BVerfG might still strike down an electoral system that has that property.

    If the legislator then comes back with a new law that still has the offending property, any constitutional court would get angry.

    The Überhangmandate is another story. I don’t mind so much that they made up that 15 number (at least they were honest about it), but I agree that one can plausibly argue that the system wasn’t so broken that it required a Karlsruhe intervention at all.

  4. RP Thu 26 Jul 2012 at 21:13 - Reply

    In mehreren Punkten will ich widersprechen:
    1) Der Zweite Senat ordnet unser Wahlrecht nicht strikt als Verhältniswahl ein, sodern als ein “Mischsystem”. Hätte er die Überhangmandate in unbegrenzter Zahl zugelassen, hätte er den Grundsatz gleicher Wahl in Bezug auf die Größe der Wahlkreise nach den sehr viel strikteren Vorgaben eines Mehrheitswahlsystem beurteilen müssen, das steht auch im Urteil. Plus/minus 25% Abweichungen von der mittleren Größe sind zu viel dafür! Zum Vergleich: In Großbritannien beträgt die erlaubte Abweichung plus/minus 5%. Es hätte also nicht ausgereicht das Label im § 1 I 2 zu ändern, und das wäre bei einer Vielzahl Überhangmandate das Mindeste, um keinen Etikettenschwindel zu treiben. Wähler die falsche Vorstellungen vom Wahlsystem haben, sind ein ernstes Problem, der Grundcharakter der Verhältniswahl steht nicht nur im BWG, sondern auch in den Köpfen einer breiten Mehrheit der Bürger. Die Zahl der 15 Überhangmandate ist vernünftig, und zeigt, dass es nur vom Grundcharakter eine Verhältniswahl vorliegt, die aber nicht dogmatisch ausgelegt wird.
    2) Das Wahlrecht hat in den letzten Bundestagswahlen nicht mehr super funktioniert. 2005 waren satte 27 Sitze vom negativen Stimmgewicht betroffen (Sitze die mit mehr Zweitstimmen verloren gegangen wären bzw. mit weniger zusätzliche gewonnen worden wären).
    3) Das Problem negativer Stimmgewichte wäre ohne Umstände und ohne Systemwechsel zu lösen.
    4) Wir stehen nun nicht ohne Wahlrecht da. Der Zweite Senat hat darauf geachtet, dass wir ein (fast) funktionsfähiges Wahlrecht haben. § 6 IIa ist annulliert, § 6 V darf nicht angewendet werden bis zu einer Reform, welche die Zahl der Überhangmandate auf maximal 15 limitiert. § 6 I 1 ist annulliert, weil er negatives Stimmgewicht verursacht. Aber halt – negatives Stimmgewicht verursacht er bis auf sogenanntes Rundungsrauschen nur im Zusammenspiel mit § 6 V, und dessen Anwendung ruht ja. Wenn der Bundeswahlleiter nun auf einmal Wahlen ausschreiben müsste, er könnte es immer noch. Betont wurde das im Urteil nicht, und das ist mit Blick auf den Bundestag auch besser.
    5) Das Verfassungsgericht hat klar gemacht, dass auch 299 Überhangmandate zulässig sind, wenn man denn allen Bürgen mitteilt, ein Grabenwahlsytem einzuführen, und zugleich die nötigen schärferen Regeln für den Zuschnitt der Wahlkreise erlässt. Und dazu zählt mehr als nur die Abweichung von der mittleren Zahl Wahlberechtigter, auch die Frage “wer schneidet die Wahlkreise zu?” birgt dann sehr viel Brisanz. So viel, dass man sich vielleicht wieder eine Verhältniswahl wünscht: http://www.ams.org/samplings/math-awareness-month/08-EliminateGerrymandering.pdf

  5. SD Fri 27 Jul 2012 at 08:03 - Reply

    Das Problem an dem Mischsstem liegt doch darin begründet, dass die per Mehrheitswahl bestimmten Vertreter der Wahlkreise im Bundestag nicht die Interessen der Wahlkreise vertreten, sondern dort zu Vertretern der Parteien werden, sich also von den per Verhältniswahl gewählten Mitgliedern nicht unterscheiden. Damit sind aus meiner Sicht jegliche Ungleichbehandlungen hinsichtlich des Erfolgswerts einer Stimme aufgrund der Elemente der Mehrheitswahl nicht gerechtfertigt – und Überhangmandate folglich auszugleichen.

    Das BVerfG scheut aber wohl davor zurück, dies so deutlich zu formulieren und damit die Macht der Parteien einzuschränken.

  6. Beob. Fri 27 Jul 2012 at 08:59 - Reply

    @RP: Wenn ich den Tenor richtig lese, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 nichtig (unabhängig vom Zusammenspiel). Daher fehlt eine notwendige Bedingung in der Wahlrechtsgleichung = kein funktionsfähiges Wahlrecht.

  7. Max Steinbeis Fri 27 Jul 2012 at 10:09 - Reply

    @schorsch: stimmt alles, aber ist das wirklich ein Problem, das nur durch verfassungsgerichtliche Intervention gelöst werden kann? Wenn nur noch die Union Überhangmandate generiert, dann sollen die anderen sich halt per Wahlabsprache auf einen Direktkandidaten einigen. Und wenn sie die Mehrheit kriegen, die Überhangmandate abschaffen.

    @Faufu: versteh ich nicht, die Parallele

    @Martin Holterman: I don’t know. All I’m saying is, tinkering with the electoral system is an extremely touchy business. Just to iron out some theoretical unniceties isn’t a sufficient reason to start with it.

    @RP: 1. Gerrymandering wäre ein Beispiel für Wahlmanipulation, das mE unbedingt nach einer verfassungsgerichtlichen Intervention schreien würde. 2. Das ist doch nur ein Rechenspiel. Wie sieht ein Sitz aus, der von negativem Stimmgewicht “betroffen” ist? Was fehlt dem? Wenn wir es, wie bei der Dresdner Nachwahl, damit zu tun hätten, dass die Parteien gleichsam gegen sich selbst campaignen und so das Wahlsystem ad absurdum führen müssten, dann ok. Aber das ist doch nicht der Fall, oder?
    3. Na, durch Einheitslisten, oder? Das wäre ein Rieseneingriff. Bundesparteitage mit Listenaufstellung, huiuiui, da hätten wir viel Spaß.
    4. siehe Urteil, RNr. 162: “In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.”
    5. yep. Am Wahlrecht herumzudoktern, muss man sich gut überlegen.

  8. RP Fri 27 Jul 2012 at 11:10 - Reply

    @Beob.: Ja. Aber das Verfassungsgericht kann jederzeit anordnen, dass trotzdem § 6 I 1 angewandt wird. Und dem steht die verfassungswidrigkeit nicht entgegen, siehe Urteil von 2008 und die Anmerkung zu § 6 V. Alternativ könnte es auch anordnen das nach Bevölkerungszahlen bemessen wird, das wäre ohnehin sinnvoller (aber in meinen Augen Aufgabe des Gesetzgebers).

    @Max Steinbeis:
    zu 1) Der Bundestag hat leider das letzte Wort beim Zuschnitt der Wahlkreise, und ist leider nicht frei von sachfremden parteiischen Motiven, die Begehrlichkeit würde bei einer Vielzahl Überhangmandate weiter steigen. Dank der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl ist es aber nicht annähernd so schlimm wie in den USA.

    zu 2) Ein Sitz der von negativem Stimmgewicht betroffen ist, fehlt der Abgeordnete auf dem Sitz. Sprich: der Bundestag wäre bei weniger Zweitstimmen sehr viel größer. Das ist keine technisch-abstrakte Kleinigkeit, sondern ein massiver Wahlrechtsfehler. Umgekehrt sitzen im aktuellen Bundestag fünf CDU Abgeordnete, die mit mehr Zweitstimmen ihr Mandat verloren hätten, betroffen sind die CDU-Landeslisten in Hamburg, Niedersachsen und Berlin, die je einen Sitz sowie die in Nordrhein-Westfalen, die zwei Sitze weniger erhalten hätte. Sie können ohne weiteres diesen Sitzen Namen und Gesichter zuordnen, sowohl denen die Glúck hatten, dass es nicht mehr Zweitstimmen wurden, als auch denen, die das Pech zu vieler Zweitstimmen hatten.

    zu 3) Nein, Bundeslisten sind quatsch, ich teile ihre Bedenken. Im übrigen können Bundeslisten nichts, was der Vorschlag der Grünen (im Ursprung Balinski sowie Pukelsheim) nicht einfacher könnte. Schauen sie auf meiner Website wenn sie verfassungskonforme Vorschläge sehen wollen. Viele weitere Möglichkeiten stehen offen, die Ideen lassen sich baukastenartig abändern.

    zu 4) Ja, wie eingangs erwähnt bräuchte es wohl eine erneute Feststellung des Gerichts, wie zu verfahren ist.

    zu 5) Einfach gar nicht herumdoktorn, sondern einfach auf Experten hören. Und nicht Experten einladen, die sich fachlich blamieren nur um ihren politischen Liebling zu verteidigen, sondern solche, die erst recht den ihnen nahe stehenden Parteien widersprechen, wo es fachlich geboten ist. Leider waren die Innenausschusssitzung sowie die Bundestagssitzungen 2011 sehr ernúchternd, vom Willen nach konstruktiver Zusammenarbeit weit und breit keine Spur. Das heißt aber nicht, dass man nun einfach ein grob fehlerhaftes Wahlrecht weiternutzen solle, denn auf was sollte man dann als Bürger noch vertrauen? Der Unwille des Bundestags zu ordentlicher Gesetzgebung kann für das Gericht keine Ausrede sein um dem eigenen Auftrag nicht mehr nachzukommen.

  9. RP Fri 27 Jul 2012 at 11:39 - Reply

    @Max Steinbeis:
    Nachtrag zu 2)
    Die profitträchtigste Form um dem Effekt negativen Stimmgewichts zu entgehen ist Stimmensplitting. Erststimme CDU, Zweitstimme FDP oder Erststimme SPD, Zweitstimme Grüne. Das ist nichts absurdes, dafür müssen auch keine plakativen Kampagnen gestarten werden, es geht dezenter und die nackten Zahlen sprechen dafür, dass dies bereits ausgenutzt wird, siehe Baden-Württemberg. Wenn das Bundesland für CDU bzw. SPD ein sicheres Überhangland ist, dann ist von den “Großen” bei nicht limitierter Zahl an Überhangmandaten ausgesprochen unklug, wer nicht darauf achtet allein die Wahlkreiskandidaten zu bewerben, und die Zweitstimmenkampagnen den “Kleinen” überlässt.

  10. Franz Sun 29 Jul 2012 at 01:35 - Reply

    Was dieses Parteiengericht sagt, ist mir langsam egal!

    Gewählt nach Parteienmehrheit und nicht vom Volk, sowas nennt man Gewaltenteilung? Einmal Wählen, den Rest machen die Gewählten, das ist Demokratie? Hitler war auch gewählt, der hat auch alles vorgegeben, mehr muss man da nicht sagen! Lieber der 1. Stimme den Vorrang geben, als der 2. Stimme. Parteien abschaffen, das führt zu Demokratie, aber sicher nicht die Parteienwahl! Parteien erstellen Listen nach ihren Wünschen, das geht bei Direktwahlen nicht! Parteien können defakto gar nicht neu Entstehen, da die etablierten ein so großes Vermögen für Werbung haben, dass schon extreme Situationen entstehen müssen! Aber was soll man bei so einer Gewaltentrennung Erwarten!

    MfG
    ein kleiner Bürger

  11. Franz Sun 29 Jul 2012 at 01:47 - Reply

    Hitler kam auch per Mehrheitswahl an die Macht!
    Aber Geschichte wird gerne vergessen, wenn es um Macht geht!
    Das GG ist in überwiegenden Teilen, das genialste was ich gelesen habe, die Gründungsväter hatten damals zu Recht ein Misstrauen ggü. dem Volk, aber das Volk ist erwachsen! Muss die Verfassung nicht auch Wachsen? Die Ewigkeitsklausel schützt uns vor dem schlimmsten, ein geniales Teil, aber ist es nicht Zeit, das Volk erwachsen werden zu Lassen ? Dumme, können auch Politiker sein, denn sie entstammen dem Volk 😉

    MfG
    Ein Bürger

  12. schorsch Sun 29 Jul 2012 at 21:54 - Reply

    @Max Steinbeis
    Naja, das erscheint mir dann wirklich annähernd absurd. Zwischen den anderen Parteien bestehen dann doch gewisse inhaltliche Differenzen. Es ist weder mir noch denen egal, welche Nicht-Unions-Option gewählt wird/ich wähle. Und andersherum kann man dreien der anderen Parteien ja durchaus auch Ambitionen nachsagen, mit der Union zusammenzugehen. Was freilich nicht heißt, dass man auch deren Direktkandidaten wählen kann – damit die Union dann mit einer der anderen beiden Optionen in die Flitterwochen fährt.

  13. schorsch Sun 29 Jul 2012 at 21:58 - Reply

    ups. dass die zweckehe nur vorübergehend dazu dienen sollte, die überhangmandate abzuschaffen, hab ich überlesen. trotzdem (oder erst recht?) scheint mir das eine merkwürdige lösung. kreisverbände deutschlands vereinigt euch! vergesst den zwist für ein paar wochen – wir machen die merkel platt.

  14. DER Wahlhelfer Tue 31 Jul 2012 at 11:08 - Reply

    War das nötig?

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Und zwar nicht, weil es das Wahlrecht auf den Kopf stellen wollte, sondern, weil es sich aufgrund von Beschwerden und Anträgen mit diesen Fragen befassen musste.
    Die Frage müsste also eher sein: War es nötig, dass sich Bürger unter Berufung auf ihr grundrechtsgleiches Wahlrecht beschweren und sich Teile des Bundestages zwecks Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht wenden mussten?

    Die Betroffenen sahen es so; nach der rechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht also grundsätzlich “nur” seine verfassungsmäßige Aufgabe wahrgenommen und erfüllt. Dabei hat es zu einem Urteil gefunden, das vielleicht schon vor 15 Jahren oder sogar davor hätte fallen müssen, vielleicht auch nur sollen.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht einen interessanten Wert in den Raum gestellt: “etwa 15” Überhangmandate sollen die zulässige Obergrenze darstellen. Obgleich das Bundesverfassungsgericht darauf hinweist, dass es diesen Wert nicht abschließend begründen könne, so kommt es doch zu einer beeindruckend klaren und auch nachvollziehbaren Erklärung des Wertes: “etwa 15” entspricht der Hälfte der Anzahl an Mitgliedern, die eine Fraktion im deutschen Bundestag bilden könnten; somit würde eine größere Anzahl von 16 oder mehr Überhangmandaten diesen durch das Mehrheitssystem bestimmten Mitgliedern des Bundestages zu einem erheblichen Gewicht hinsichtlich parlamentarischer Verantwortung und im politischen Willensbildungsprozess verhelfen. Das aber ist einerseits mit dem Grundcharakter des Verhältniswahlsystems und andererseits mit den bis zu 25%igen Abweichungen der Größen der Wahlkreise nicht vereinbar.
    Insofern geht es hierbei also nicht bloß um den Erfolgswert von Stimmen, sondern insbesondere auch um Chancengleichheit im passiven Wahlrecht sowie die Gleichbehandlung der gewählten Mitglieder im Bundestag sowie seiner Teile, nämlich der Fraktionen als solchen.

    Was aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht und deshalb auch in der Medienberichterstattung zu unterschiedlichen Bewertungen geführt hat, ist die Bezugsgröße der “15”.
    Fraglich ist dabei, ob sich dies auf die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages bezieht, sodass der deutsche Bundestag unter keinen Umständen mehr als 613 Mitglieder haben dürfte, oder ob die Bezugsgröße die jeweilige Fraktion ist, sodass mit Blick auf den aktuellen Bundestag absolut theoretisch bis zu 75 zusätzliche Überhangmandate möglich und zulässig wären und der Bundestag dementsprechend theoretisch bis zu 673 Mitglieder hätte haben können und dürfen. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht ist diesbezüglich unscharf.

    Das Bundesverfassungsgericht hat früh in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber darüber entscheide, wie und welches Wahlsystem es gesetzlich festlegen wolle. Das Gericht hebt weder das Mehrheits-, noch das Verhältniswahl- oder gar das personalierte Verhältniswahlsystem als besonders bedeutsam hervor. Seine Rechtsprechung im aktuellen Urteil orientiert sich lediglich an dem bestehenden System, dem es systemimmanente Unschärfen zubilligt, sodass sich die Schlussfolgerung des “Charakters der Verhältniswahl” im Urteil an der Situation de lata ausrichtet. Mithin stellt das Bundesverfassungsgericht nicht das Wahlsystem oder das bestehende Wahlrecht als solches in Frage; es hat nur mit Blick auf das bestehende Konzept der personalisierten Verhältniswahl befunden, dass die Anwendung des Ergebnisses der Wahl auf die Zuteilung der Bundestagsmandate mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, da einerseits die Unmittelbarkeit und andererseits die Gleichheit der abgegebenen Wahlstimmen verletzt würden. Deshalb führt das Bundesverfassungsgericht auch aus, dass der Gesetzgeber nachbessern müsse, und gesteht gleichzeitig diesem gleichwohl zu, dass Unschärfen auch zukünftig unvermeidbar sein werden.

    Insofern bedeutet das, dass auch das zukünftige Wahlrecht auf zwei erhebliche Komplikationen hinausläuft: Wie gerecht kann es letztlich mit Blick auf alle Akteure (Inhaber des aktiven und Nutzer des passiven Wahlrechts, der Bundestag, Mandatsinhaber) sein; und wie lässt sich “die 15” lösen?

    Das Urteil in dieser Form ist problematisch; denn es reklamiert die zuletzt gültige Gesetzeslage, ohne aber klare Grenzen für das Erlaubte oder das verfassungsrechtlich Zulässige zu ziehen. Das war vermeidbar, mithin ist dieses Urteil im Grunde “unnötig”, weil es das Notwendige letztlich vermissen lässt.

    Insofern stimmt es mich bedenklich, dass der Präsident des deutschen Bundestages zügig dazu aufrief, dass sich die Parteien über ihre individuellen Grenzen hinaus einigen müssten. Richtiger wäre es gewesen, wenn er gefordert hätte, dass sich der Gesetzgeber auf das Grundgesetz besinnen sollte und sich die Parteien mit den Wahlrechtsgrundsätzen des Artikel 38 I GG “einigen” sollten.

    Abschließend noch ein paar Zeilen zum ersten Kommentar von Franz:
    Das Wahlrecht ist weit mehr als bloß die Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte. Die Stimmen werden nicht Parteien gegeben, die dann tun und lassen, was sie wollen. Denn …
    Zum einen: Das passive Wahlrecht steht nicht nur Parteien in ihrer jetzigen Konstellation zu, sondern jedem wahlberechtigten Staatsbürger – direkt für Wahlkreise oder indirekt durch Mitgliedschaft in oder Gründung neuer Parteien für die Vorschlagslisten.
    Des Weiteren: Außerdem steht lange vor der Abgabe der Wahlstimmen, also lange vor dem eigentlichen Wahlakt durch die wahlberechtigten Staatsbürger fest, wer durch das Wahlergebnis letztlich zum Mandatsträger wird; diese Informationen über die Direkt- und Listenkandidaten sind öffentlich zugänglich. Insofern hat der aktive Wähler die Chance, sich vor Abgabe seiner wertvollen Stimmen sehr bewusst zu werden, wie und wem er seine Stimme gibt …
    Zum anderen: Ihr Kommentar ist einer von so vielen, die ich in den verschiedenen Blogs- und Foren der überregionalen Pressehäuser gelesen habe. Und ich mag diesen Willkürverdacht gegenüber Parteien so nicht stehen lassen, da damit der gesamte Wahlvorgang einerseits sowie der die Wahl vorbereitende Aufwand der politischen, demokratischen Parteien zur Wahrnehmung ihres passiven Wahlrechts unnötig und vor allem inhaltlich völlig falsch verkürzt wird.
    Schließlich und Endlich: Außerdem berücksichtigen Kommentare wie diese weder den Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der verfassungsmäßigen Rolle und Funktion politischer Parteien einerseits sowie den Ton des Urteils, der den Charakter der Verhältniswahl zum Ausgangspunkt der Urteilsbegründung werden lässt.

    Mit freundlichen Grüßen
    DER Wahlhelfer

  15. Johannes Wed 1 Aug 2012 at 02:16 - Reply

    Sehr geehrter Herr DER Wahlhelfer,

    sie stellen den Poster “Franz” als medialen Mitläufer ohne Kompetenz hin. De Facto gehen sie aber nicht auf seine Argumente ein, sondern halten einen Schwall allgemeiner Aussagen. Der Poster bemängelte, dass etablierte Parteien ein sehr großes Werbebudget haben, welches kleinen Parteien fehlt, des Weiteren füge ich mal die 5% Klausel(die nur durch 3 Direktmandate durchbrochen wird) hinzu. Auch äußert sich der Poster dazu, dass Parteien ihre Listen intern aufstellen und damit kein Einfluss von Aussen genommen werden kann. Es ist in der Tat lange Zeit vorher bekannt, wer welchen Stellenplatz auf der Liste hat, allerdings kann der Wähler immer noch nicht aktiv Einfluss nehmen (anders z.B. Hessisches Kommunalwahlrecht mit “Panaschieren und Kommulieren”. Auch beziehen etablierte Parteien staatliche Gelder die neu gegründeten Parteien nicht zustehen.
    Auf diese Fragen gehen sie nicht ein, sondern Verweisen auf Populismus, wie er gerne in Foren von Zeitungen auftritt, wobei immer noch die Frage offen bleibt, warum regen sich so viele Leute auf, wenn doch das Volk entscheidet. 😉

    MfG
    Johannes R.

  16. Johannes Wed 1 Aug 2012 at 02:24 - Reply

    Kommulieren ist natürlich falsch, Kumulieren muss es heissen. Mea Culpa, liegt wohl an der Zeit.

  17. DER Wahlhelfer Wed 1 Aug 2012 at 09:00 - Reply

    Sehr geehrter Johannes,

    Vielen Dank, dass Sie sich auf meine Ausführungen beziehen und insbesondere den letzten Abschnitt, den sie ziemlich unzutreffend als “Schwall allgemeiner Platzhalter” kritisch würdigen. Nun, wenigstens spiegelt dieser “Schwall” Wesentliches und Zutreffendes wider und versucht sich nicht an einem mutigen Paradigmenwechsel, der noch dazu auf nur zum Teil vertretbaren Vorstellungen basiert. Vor allem versuchen sich meine Ausführungen an dem in der Tat schlecht durchdachten Spagat, warum die Abgabe einer Stimme für einen Direktkandidaten “demokratischer” sein soll, weil man aus welchen Gründen auch immer weniger wahrscheinlicher Willkür ausgesetzt sein soll, während die Abgabe der Zweitstimme auf eine im Vorfeld festgelegte Liste einem Opfer der Willkürherrschaft gleichkommen solle – nichts anderes schreibt auch Franz.

    Zunächst liegt es mir jedenfalls fern, irgendwen als “medialen Mitläufer ohne Kompetenz” zu qualifizieren. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass eben in zahlreichen Foren und Blogs viele ihre Stimmen erheben und nicht etwa auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abstellen und dieses diskutieren, sondern allgemeines oder konkreteres Parteienbashing betreiben. Wer Mitläufer und wer Akteur ist, das wird jede/r für sich selbst beurteilen müssen.

    Ferner handelt auch der Ausgangsartikel “Ein Wahlrechtsurteil und ein paar unangenehme Fragen” nicht von Parteien und derer diskussionswürdigen Problemen, sondern von einem konkreten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht. Insofern wundert es mich nach wie vor, dass so viel über die Parteien diskutiert wird – noch dazu eben falsch.

    Parteien sind selbstständige oder eigenständige Vereinigungen von Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Politische Parteien müssen it dem Parteiengesetz im Einklang stehen, um überhaupt zu Wahlen zugelassen werden zu können. Politische Parteien bilden ihre Wahlkampflisten für die Zweitstimme nicht willkürlich, sondern in letzter Konsequent nach demokratischen Prinzipien – nämlich wenigstens durch ein parteieinternes Abstimmungsverfahren im Anschluss an einen parteiinternen Willensbildungsprozess, idealerweise auch mit umfangreicher Diskussion über die Listen. Drei Parteien lassen sich dabei interessanterweise regelmäßig zum Gespött in der Öffentlichkeit machen (SPD, Die Linke, Die Piraten), die aufgrund ihrer “Unentschlossenheit in Personalfragen” kaum deutlicher aufzeigen, wie wenig “Willkür” die zutreffende Bewertung von partei-internen Prozessen darstellt.
    Im Übrigen missachtet eine Beurteilung, Parteien würden willkürliche “Parteiendemokratur” (Verdacht auf Unwort) betreiben, die Tatsache, dass “die” politischen Parteien in Deutschland weit über eine Million Mitglieder auf sich vereinigen.

    In kurz: Parteien sind nicht Willkürmaschinerien, denen der Wähler hilflos ausgesetzt ist, wenn er in einem hellen Moment demokratischer Freiheit (der Wallakt) ein Kreuz auf einem Blatt Papier macht.

    Zudem wird bei all diesem Parteienbashing stets übersehen, dass Parteien nicht in der Bringschuld sind, wenn Veränderungen gewünscht sind. Parteien und unabhängige Direktkandidaten nutzen ihr gutes und verfassungsmäßiges Recht, gewählt werden zu können; sie nutzen nichts weniger als das passive Wahlrecht, das jedem Staatsbürger zusteht. Und sie werden entsprechend durch Wahlen legitimiert, was im Übrigen auch verfassungsgemäß zu ihrer Unabhängigkeit führt – nämlich in concreto der Unabhängigkeit der Abgeordneten, die die Parteien aufgestellt haben und die vom Wahlvolk durch Wahl bestätigt worden sind.

    Wer sich darauf beschränkt, er wolle lieber anders oder etwas anderes wählen, diese Änderung aber nicht selbst aktiv bzw. kreativ betreibt, der muss sich auch die Frage stellen, weshalb er diese Veränderungen nicht betreibt, und sollte sich seiner besonderen Verantwortung bewusst werden. Es ist zwar schön und gut, andere Meinungen und Auffassungen zu hören; nur folgen dann die entsprechenden Taten? Trägt der kritische Äußerer diese Last? Oder wünscht er sich inkonsequenterweise jemand anderes herbei, der seine Herzensangelegenheit erledigen solle?

    Wie dem auch sei …

    Im Übrigen wundere ich mich über Ihre Ausführungen. Denn Sie scheinen meinen “ersten Schwall” nicht in Relation zu Franzens ersten Kommentar gestellt zu haben. Lag auch das “an der Zeit”? Der aufmerksame Vergleich wird auch Ihnen zeigen, dass ich – wenn auch nicht auf alles -, dann doch aber aus Wesentliches Bezug nehme.

    Zum Abschluss, um Zweifel auszuräumen:

    Weder bin ich Mitglied einer Partei, noch akzeptiere ich “Parteien” bzw. ihre medial auftretenden “Organen” bedenkenlos.
    Außerdem halte ich Kritik an Parteien für zwingend notwendig.
    Allerdings halte ich es für wenig hilfreich, ein stark verkürzendes, die Verfassungswirklichkeit absolut ignorierendes (Vor)Urteil über Parteien als vertretbaren Ansatz zu pflegen. Und nichts weniger ist meine Absicht, wenn ich die Auffassung von Franz, von mir aus in “Schwallen” ablehnend hinterfrage …

    Mit freundlichen Grüßen
    DER Wahlhelfer

    tl;rd

  18. DER Wahlhelfer Wed 1 Aug 2012 at 10:33 - Reply

    Nachtrag – edit:

    Original:
    Vor allem versuchen sich meine Ausführungen an dem in der Tat schlecht durchdachten Spagat, warum die Abgabe einer Stimme für einen Direktkandidaten “demokratischer” sein soll, weil man aus welchen Gründen auch immer weniger wahrscheinlicher Willkür ausgesetzt sein soll, während die Abgabe der Zweitstimme auf eine im Vorfeld festgelegte Liste einem Opfer der Willkürherrschaft gleichkommen solle – nichts anderes schreibt auch Franz.

    Korrektur:
    Vor allem versuchen sich meine Ausführungen NICHT an dem in der Tat schlecht durchdachten Spagat, warum die Abgabe einer Stimme für einen Direktkandidaten “demokratischer” sein soll, weil man aus welchen Gründen auch immer weniger wahrscheinlicher Willkür ausgesetzt sein soll, während die Abgabe der Zweitstimme auf eine im Vorfeld festgelegte Liste einem Opfer der Willkürherrschaft gleichkommen solle – nichts anderes schreibt auch Franz.

    Ist wohl den fortgeschrittenen Vormittagsstunden genauso geschuldet wie die einzelnen Rechtschreibfehler …

  19. […] ihm womöglich gegenüber dem Gesetzgeber an Cojones fehlen. Jedenfalls hat er jetzt schon zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage, und diesmal vollkommen überraschend, den Gesetzgeber back to the old […]

  20. […] und der verwundert nach den jüngsten Spannungen zwischen Berlin und Karlsruhe zumal beim Thema Wahlrecht […]

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