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	<title>Kommentare zu: Fiskalpakt: Doch nicht so &#8220;verbindlich und dauerhaft&#8221;?</title>
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	<description>On Matters Constitutional</description>
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		<title>Von: Aufmerksamer Leser</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17576</link>
		<dc:creator>Aufmerksamer Leser</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Aug 2012 20:15:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Obiter Dictum:
Jaja. &quot;Alle Lesarten&quot; müssen geprüft werden. Deswegen ist es eben nicht von Belang, welche Einzellesart ein anderes Gericht &quot;zutreffend&quot; findet. Dass die Lösung des Verfassungsrates eine mögliche Lesart ist, war klar. Auf die Idee waren auch schon die Beschwerdeführer gekommen...]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Obiter Dictum:<br />
Jaja. &#8220;Alle Lesarten&#8221; müssen geprüft werden. Deswegen ist es eben nicht von Belang, welche Einzellesart ein anderes Gericht &#8220;zutreffend&#8221; findet. Dass die Lösung des Verfassungsrates eine mögliche Lesart ist, war klar. Auf die Idee waren auch schon die Beschwerdeführer gekommen&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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	<item>
		<title>Von: Obiter Dictum</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17415</link>
		<dc:creator>Obiter Dictum</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Aug 2012 17:41:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@ Aufmerksamer Leser:

&quot;Weshalb sollte es der Zweite Senat aufmerksam lesen?

Der Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängt nicht davon ab, wie andere nationale Gerichte einen völkerrechtlichen Vertrag interpretieren.&quot;

Doch, mittelbar schon; denn der 2. Senat wäre schlecht beraten, wenn er seiner Prüfung nicht alle möglichen Lesarten des Vertrages zugrunde legte. Denn ob sich der EuGH der Interpretation des BVerfG anschließen wird, ist fraglich.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Aufmerksamer Leser:</p>
<p>&#8220;Weshalb sollte es der Zweite Senat aufmerksam lesen?</p>
<p>Der Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängt nicht davon ab, wie andere nationale Gerichte einen völkerrechtlichen Vertrag interpretieren.&#8221;</p>
<p>Doch, mittelbar schon; denn der 2. Senat wäre schlecht beraten, wenn er seiner Prüfung nicht alle möglichen Lesarten des Vertrages zugrunde legte. Denn ob sich der EuGH der Interpretation des BVerfG anschließen wird, ist fraglich.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Aufmerksamer Leser</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17411</link>
		<dc:creator>Aufmerksamer Leser</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Aug 2012 15:23:08 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Obiter Dictum:

Weshalb sollte es der Zweite Senat aufmerksam lesen? 

Der Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängt nicht davon ab, wie andere nationale Gerichte einen völkerrechtlichen Vertrag interpretieren.  

Ganz abgesehen davon, dass die Auslegung des Verfassungsrates möglicherweise korrekt ist, hängt das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht davon ab, ob andere Vertragsparteien zukünftig ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.

Von alledem abgesehen:
Weshalb sollten die neuen Pflichten, die den alten entsprechen, zukünftig eingehalten werden? Anders ausgedrückt: Die Staaten müssen ihre Verschuldung zurückführen. Geschenkt. Sie tun es aber nicht, weil sie das nicht können.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Obiter Dictum:</p>
<p>Weshalb sollte es der Zweite Senat aufmerksam lesen? </p>
<p>Der Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängt nicht davon ab, wie andere nationale Gerichte einen völkerrechtlichen Vertrag interpretieren.  </p>
<p>Ganz abgesehen davon, dass die Auslegung des Verfassungsrates möglicherweise korrekt ist, hängt das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht davon ab, ob andere Vertragsparteien zukünftig ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.</p>
<p>Von alledem abgesehen:<br />
Weshalb sollten die neuen Pflichten, die den alten entsprechen, zukünftig eingehalten werden? Anders ausgedrückt: Die Staaten müssen ihre Verschuldung zurückführen. Geschenkt. Sie tun es aber nicht, weil sie das nicht können.</p>
]]></content:encoded>
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	<item>
		<title>Von: Martin Holterman</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17336</link>
		<dc:creator>Martin Holterman</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Aug 2012 10:14:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[As far as I know, the same approach applies to the Netherlands, where Treaties also trump statutes. There won&#039;t be a constitutional amendment, to my knowledge.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>As far as I know, the same approach applies to the Netherlands, where Treaties also trump statutes. There won&#8217;t be a constitutional amendment, to my knowledge.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Obiter Dictum</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17333</link>
		<dc:creator>Obiter Dictum</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Aug 2012 09:50:50 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Es geht nicht ums Aussteigen aus einem völkerrechtlichen Vertrag, sondern um die Wahrung/Nichtwahrung von dessen Rang im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung.

Natürlich kann kein Staat so einfach mir nichts, dir nichts einen multilateralen Vertrag wegen dessen Nichteinhaltung durch eine andere Partei suspendieren oder beenden, siehe den (älteres Völkergewohnheitsrecht kodifizierenden) Art. 60 II WVK.

Art. 55 frz Verfassung knüpft nicht die Einhaltung, sondern den innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Verträge an deren Beachtung durch die andere Partei. Der Wortlaut spricht zwar in der Tat dafür, dass dieser Vorbehalt nur für bilaterale Verträge gilt. Ist eine analoge Anwendung auf multilaterale Verträge aber wirklich ausgeschlossen? Denn über den Rang eines völkerrechtlichen Vertrages im nationalen Stufenbau entscheiden ja die nationale Rechtsordnung und deren Hüter allein.

Ich bin auf das Interview gespannt. Die Äußerungen eines anderen Verfassungsrechtlers, Didier Maus, scheinen meine Befürchtungen zu erhärten, siehe:

http://www.lemonde.fr/politique/article/2012/08/10/le-conseil-constitutionnel-approuve-francois-hollande_1744765_823448.html?xtmc=conseil_constitutionnel&amp;xtcr=1
(unter der Zwischenüberschrift &quot;Une loi organique suffisante&quot;)]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es geht nicht ums Aussteigen aus einem völkerrechtlichen Vertrag, sondern um die Wahrung/Nichtwahrung von dessen Rang im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung.</p>
<p>Natürlich kann kein Staat so einfach mir nichts, dir nichts einen multilateralen Vertrag wegen dessen Nichteinhaltung durch eine andere Partei suspendieren oder beenden, siehe den (älteres Völkergewohnheitsrecht kodifizierenden) Art. 60 II WVK.</p>
<p>Art. 55 frz Verfassung knüpft nicht die Einhaltung, sondern den innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Verträge an deren Beachtung durch die andere Partei. Der Wortlaut spricht zwar in der Tat dafür, dass dieser Vorbehalt nur für bilaterale Verträge gilt. Ist eine analoge Anwendung auf multilaterale Verträge aber wirklich ausgeschlossen? Denn über den Rang eines völkerrechtlichen Vertrages im nationalen Stufenbau entscheiden ja die nationale Rechtsordnung und deren Hüter allein.</p>
<p>Ich bin auf das Interview gespannt. Die Äußerungen eines anderen Verfassungsrechtlers, Didier Maus, scheinen meine Befürchtungen zu erhärten, siehe:</p>
<p><a href="http://www.lemonde.fr/politique/article/2012/08/10/le-conseil-constitutionnel-approuve-francois-hollande_1744765_823448.html?xtmc=conseil_constitutionnel&#038;xtcr=1" rel="nofollow">http://www.lemonde.fr/politique/article/2012/08/10/le-conseil-constitutionnel-approuve-francois-hollande_1744765_823448.html?xtmc=conseil_constitutionnel&#038;xtcr=1</a><br />
(unter der Zwischenüberschrift &#8220;Une loi organique suffisante&#8221;)</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Max Steinbeis</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17327</link>
		<dc:creator>Max Steinbeis</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Aug 2012 07:09:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Art. 55 der Verfassung gilt nur bei bilateralen Verträgen. Es ist nicht so, dass Frankreich aus der EMRK aussteigt, nur weil die Russen sie missachten. Ich hab gestern noch mit Guy Carcassonne telefoniert, Verfassungsrechtler aus Paris-Nanterre, der hat mir das so erklärt. Seine Sicht war, dass der Unterschied nur ein symbolischer ist. Ich werde das Interview, wenn ich es transkribiert und redigiert habe, hier noch auf den Blog stellen.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Art. 55 der Verfassung gilt nur bei bilateralen Verträgen. Es ist nicht so, dass Frankreich aus der EMRK aussteigt, nur weil die Russen sie missachten. Ich hab gestern noch mit Guy Carcassonne telefoniert, Verfassungsrechtler aus Paris-Nanterre, der hat mir das so erklärt. Seine Sicht war, dass der Unterschied nur ein symbolischer ist. Ich werde das Interview, wenn ich es transkribiert und redigiert habe, hier noch auf den Blog stellen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Obiter Dictum</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/#comment-17302</link>
		<dc:creator>Obiter Dictum</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Aug 2012 19:52:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=4478#comment-17302</guid>
		<description><![CDATA[&quot;Was heißt das? Dass die Ansage, alle Unterzeichner müssten Schuldenbremsen in ihre Verfassungen schreiben, Augenauswischerei war?&quot;

Ja, genau das.

&quot;In Frankreich gelten völkerrechtliche Verträge wie der Fiskalpakt nicht als einfaches Gesetz, sondern als höherrangiges Gesetz (Art. 55 der Verfassung).&quot;

Ja, aber nur unter dem Vorbehalt der Vertragserfüllung durch die andere Partei. Wenn diese réserve auch für einen multilateralen Vertrag gilt, dann öffnet das doch ein Hintertürchen, oder?

&quot;Ist das ein funktionales Äquivalent zu unserer Schuldenbremse in der Verfassung?&quot;

Nein. Ich habe die Pressemitteilung so verstanden, dass es ja letztlich französische Institutionen sind, die die Einhaltung des mittelfristigen Ziels und Gedöns überwachen und somit auch darüber entscheiden, ob der automatische Korrekturmechanismus ausgelöst wird. Dies alles in Vollzug einfacher Gesetze, die vielleicht in Widerspruch zu Art. 55 der Verfassung stehen. Aber wenn meine Vermutung stimmt, wird diese Norm ohnehin nicht schlagend (weil man sich auf Vertragsverletzungen anderer Parteien beruft). D.h. innerstaatlich wird man die Verpflichtungen aus dem Fiskalpakt brechen können, ohne Probleme mit dem Verfassungsgericht zu bekommen. Und der EuGH? Der wird wohl ebenso nicht befasst werden wie bei den Brüchen der Art. 125 f. AEUV.

Leider ist das eingetreten, was zu befürchten war: nämlich, dass der Fiskalpakt schon zerurteilt wird, bevor er überhaupt in Kraft getreten ist. Ich hoffe, dass der 2. Senat des BVerfG ganz genau liest, was seine französischen Kollegen da entschieden haben.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Was heißt das? Dass die Ansage, alle Unterzeichner müssten Schuldenbremsen in ihre Verfassungen schreiben, Augenauswischerei war?&#8221;</p>
<p>Ja, genau das.</p>
<p>&#8220;In Frankreich gelten völkerrechtliche Verträge wie der Fiskalpakt nicht als einfaches Gesetz, sondern als höherrangiges Gesetz (Art. 55 der Verfassung).&#8221;</p>
<p>Ja, aber nur unter dem Vorbehalt der Vertragserfüllung durch die andere Partei. Wenn diese réserve auch für einen multilateralen Vertrag gilt, dann öffnet das doch ein Hintertürchen, oder?</p>
<p>&#8220;Ist das ein funktionales Äquivalent zu unserer Schuldenbremse in der Verfassung?&#8221;</p>
<p>Nein. Ich habe die Pressemitteilung so verstanden, dass es ja letztlich französische Institutionen sind, die die Einhaltung des mittelfristigen Ziels und Gedöns überwachen und somit auch darüber entscheiden, ob der automatische Korrekturmechanismus ausgelöst wird. Dies alles in Vollzug einfacher Gesetze, die vielleicht in Widerspruch zu Art. 55 der Verfassung stehen. Aber wenn meine Vermutung stimmt, wird diese Norm ohnehin nicht schlagend (weil man sich auf Vertragsverletzungen anderer Parteien beruft). D.h. innerstaatlich wird man die Verpflichtungen aus dem Fiskalpakt brechen können, ohne Probleme mit dem Verfassungsgericht zu bekommen. Und der EuGH? Der wird wohl ebenso nicht befasst werden wie bei den Brüchen der Art. 125 f. AEUV.</p>
<p>Leider ist das eingetreten, was zu befürchten war: nämlich, dass der Fiskalpakt schon zerurteilt wird, bevor er überhaupt in Kraft getreten ist. Ich hoffe, dass der 2. Senat des BVerfG ganz genau liest, was seine französischen Kollegen da entschieden haben.</p>
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