21 February 2013

Karlsruhe und Europa: Da kommt noch was

Wir hatten uns ja schon fast daran gewöhnt, dass zwischen Karlsruhe und Brüssel/Luxemburg Entspannung eingekehrt ist. Die Zeit der großen Dramen, der ESM-Krimi, der Mangold-Showdown, die Lissabon-Saga, ist vorbei, so scheint es zumindest. Der Anspruch des Bundesverfassungsgerichts, europäische Rechtsakte am deutschen Grundgesetz zu messen und gegebenenfalls für verfassungswidrig zu erklären, besteht zwar weiter, aber eingebettet in einen gut funktionierenden europäischen Verfassungsgerichtsverbund und abgemildert zu einer Art Notmaßnahme in extremis, die, so Gott will, nie zum Einsatz kommt, solange alle sich vernünftig verhalten.

Wenn wir uns da mal nicht täuschen.

Ich komme gerade von der Jahrespressekonferenz des Bundesverfassungsgerichts. Dort stellt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle immer die großen Verfahren vor, die in diesem Jahr entschieden werden sollen. Darunter sind zwei, die Europa betreffen.

Da ist zum einen das Verfahren zu ESM und Fiskalpakt, das ja immer noch beim Zweiten Senat anhängig ist – bisher ist ja nur über die Anträge auf einstweilige Anordnung entschieden. Ungeklärt ist vor allem, was Karlsruhe zu der Selbstermächtigung der Europäischen Zentralbank sagt, Anleihen der Schuldnerstaaten in unbegrenzter Höhe zu kaufen. Das ist völlig unkartiertes Gelände. Niemand weiß, was da rauskommt.

Allerdings scheint eher unwahrscheinlich, dass wir dazu noch in diesem Jahr ein Urteil sehen werden. Der Fall steht zwar auf der Liste der 2013 zu entscheidenden Verfahren, aber die heißt nicht ohne Grund in Karlsruhe “Lügenliste”. Voßkuhle deutete an, dass das Urteil noch nicht so bald kommt. Das sei eine “größere Geschichte”, man müsse “gucken, wie wir damit umgehen”, das sei “noch nicht ganz klar” – im Gegensatz etwa zum Urteil zum Ehegattensplitting, bei dem er “zuversichtlich (sei), dass wir das schaffen”.

Wobei das Gericht auch das Thema EZB abtrennen und gesondert entscheiden könnte, oder nicht? Dann könnte vielleicht die Hauptsacheentscheidung in punkto ESM und Fiskalpakt schneller fallen.

Neu war mir der zweite Fall. Er betrifft ein Thema, mit dem ich mich überhaupt nicht auskenne: Es geht um Bußgelder, die die EU-Kommission gegen Kartellsünder verhängt. Da sind offenbar die Verfahrensrechte der Betroffenen viel schwächer als vor dem deutschen Kartellamt.

Auf Nachfrage einer Kollegin bestätigten die Richter sehr freimütig, dass es sich um einen Fall handle, der die “Ultra-Vires”-Frage aufwirft – also die im Maastricht-Urteil begründete und im Lissabon-Urteil verschärfte Konstellation, dass ein europäischer Rechtsakt aus den von Deutschland an die EU übertragenen Kompetenzen ausbricht und deshalb gegen das Grundgesetz verstößt.

Das sei überhaupt nichts besonderes, hieß es: Mittlerweile seien mehr als die Hälfte der Verfassungsgerichte in Europa dem Karlsruher “Ultra-Vires”-Vorbild gefolgt, das sei eine “Rechtsfigur, die sich durchgesetzt hat und eigentlich zur Normalität gehört”.

Überhaupt bemühte sich der Zweite Senat, ein Maß an Gleichmut an den Tag zu legen, das an Herablassung grenzte. Ein anderer Kollege fragte, was man von den kritischen Äußerungen des EuGH-Präsidenten Vassilios Skouris halte. Oh, da habe man Verständnis, hieß es. “Die Möglichkeit, kontrolliert zu werden, ist keine angenehme. Da wehrt sich ein Gericht dagegen.” Jeder Richter hätte es doch gerne, “dass der blaue Himmel der Rechtskraft über ihm schwebt”. Aber das sei eben nicht die Konzeption des europäischen Gerichtsverbunds. Im Übrigen würde man sich “freuen, wenn Herr Skouris diese Entwicklung mit freundlicher Zurückhaltung begleiten würde”. Seine Äußerungen seien wohl so zu erklären, dass der Präsident des EuGH von seinen Kollegen gewählt wird. Da könne man “mit entsprechenden Äußerungen nach außen manche Stimme gewinnen”.

Das wird bestimmt in Luxemburg prima ankommen, von Karlsruhe solchermaßen den Kopf getätschelt zu bekommen.

Ernster scheint mir aber, um auf das Kartellbußen-Verfahren zurückzukommen, ein anderer Punkt. Ohne mich damit näher befasst zu haben – aber bei diesem Verfahren scheint es mir nicht so sehr um EU-Kompetenzen, sondern um Grundrechte zu gehen.

Das hieße, wir befinden uns hier eigentlich gar nicht so sehr auf Ultra-Vires-, als vielmehr auf Solange-Gelände.

Hintergrund für Nicht-Juristen: 1974 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, “solange” es in der EU keinen vernünftigen Grundrechtekatalog gebe, werde es die Grundrechte der Bürger auch gegen EU-Rechtsakte schützen. Der EuGH entwickelte dann in der Folgezeit einen europäischen Grundrechtsschutz, so dass 1986 auf “Solange I” ein weiteres Urteil “Solange II” folgte: “Solange” dieser Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene generell funktioniere, werde Karlsruhe von der in “Solange I” geschaffenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Das heißt: Im Prinzip vertraut Karlsruhe darauf, dass europäische Grundrechtsprobleme auf europäischer Ebene gelöst werden, und erst wenn das generell nicht mehr funktioniert, schreitet es ein.

Das hieße für den Kartellbußen-Fall eigentlich, dass Karlsruhe eine generelle Erosion des Grundrechtsschutzniveaus in Europa konstatieren müsste, ehe es diesen Fall überhaupt anfasst. Das ist nicht recht vorstellbar.

Die andere Möglichkeit wäre, dass der Zweite Senat den “Solange”-Vorbehalt wieder ausweitet. Etwa so, dass nicht mehr nur das generelle Versagen des europäischen Grundrechtsschutzes Karlsruhe auf den Plan ruft, sondern auch eines in Einzelbereichen.

Na, wir werden sehen. Eins scheint mir jedenfalls festzustehen: An dem Konflikt zwischen nationalem und europäischem Verfassungsrecht werden wir, Gerichtsverbund hin oder her, noch einige Zeit unsere Freude haben.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Karlsruhe und Europa: Da kommt noch was, VerfBlog, 2013/2/21, https://verfassungsblog.de/karlsruhe-und-europa-da-kommt-noch-was/, DOI: 10.17176/20170808-161418.

11 Comments

  1. Gerd Gosman Thu 21 Feb 2013 at 08:37 - Reply

    Meiner Ansicht nach ist die Solange-Rechtsprechung bereits jetzt so zu lesen, dass ein bereichsspezifisches Grundrechtsdefizit ausreicht, um den Solange-Vorbehalt zu aktivieren. So verstehe ich die wiederkehrende Formulierung in der jüngeren Rechtsprechung, dass es darauf ankommt, ob der europäische Schutzstandard dem “vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz” im Wesentlichen entspricht (zB BVerfGE 118, 79, 95; 121, 1, 15; 125, 260, 306). Entscheidend ist das Wort “jeweils”, das in der älteren Rechtsprechung noch nicht vorkommt. Damit ist bereits seit einiger Zeit die begriffliche Grundlage gelegt, um den Solange-Vorbehalt von einem nur theoretischen Drohszenario zu einem nicht völlig unrealistischen Kontrollhebel zu entwickeln.

  2. Gerd Gosman Thu 21 Feb 2013 at 10:32 - Reply

    Lieber Herr Steinbeis,

    in jüngerer Zeit kommt es mir so vor, als stünde man in den Kommentaren mit dem Versuch eines themenbezogenen Beitrags den Gesellschaftsaussteigern und Tatmenschen häufiger allein gegenüber. Wollen Sie nicht doch etwas daran tun? Früher fand ich die Diskussionskultur hier großartig.

    Beste Grüße
    Ihr GG

  3. Ulrich Karpenstein Thu 21 Feb 2013 at 11:24 - Reply

    @ GG: Zweifache Zustimmung. Die inzwischen geläufige Wendung, dass es auf den “jeweils” gebotenen GR-Schutz ankommt, ist bei der nachfolgenden Subsumtion von Zeit zu Zeit auch aufgegriffen worden. Bei einer Richterfortbildung kam kürzlich die Frage von Teilnehmern auf, was im Falle einer Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG denn nun thematisiert werden müsse: Ein Vergleich der gesamten Charta/EMRK mit dem GG oder ein individueller GR-Vergleich auf Schutzbereichs- und Rechtfertigungsebene.
    @ MS: Die Frage nach der ultra-vires-Qualität der EZB-Anleihenkäufe musste ich kürzlich genauer unter die Lupe nehmen. Mir ist es beim besten Willen nicht gelungen, die Zulässigkeitshürde zu überspringen (mit einer Verfassungsbeschwerde können nur Akte der dt. Staatsgewalt angegriffen werden) und genau so hat es der 2. Senat in einem lapidaren Satz seiner EFSF-Entscheidung ja bereits gesehen. Bei allem rechtspolitischen Verständnis dafür, dass eine Lücke zwischen den eingehenden und aus Art. 20, 79 III GG gefolgerten formellen und materiellen Begrenzungen des ESM einerseits und der EZB-“bazooka” andererseits klafft: Für eine Prüfung am Maßstab des GG sehe ich keine Grundlage.

  4. Manuel Müller Thu 21 Feb 2013 at 11:42 - Reply

    +1 @Gerd Gosman – diese Off-Topic-Kommentare und Trollereien sind wirklich nervig.

    @Max: So wie du den Bußgelder-Fall schilderst, würde ich dir völlig zustimmen, dass es sich eher um eine Grundrechts- als eine Ultra-Vires-Frage handelt – und dass es schon recht spektakulär wäre, wenn das BVerfG hier eine Solange-Bombe platzen ließe. Mich würden aber noch ein paar mehr Hintergründe interessieren. War der EuGH schon mal mit der Sache befasst? (Man sollte ja erwarten dürfen, dass das BVerfG nicht auf Solange zurückgreift, ohne dass der EuGH zumindest die Chance hatte, seine eigene Grundrechtsprechung auf den Fall anzuwenden.) Und wie kommen die Richter überhaupt darauf, hier ein potenzielles Ultra-Vires-Thema zu sehen? (Den Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen und mit Bußgeldern gegen Kartelle vorzugehen ist doch wohl eine reichlich unstrittige Kompetenz der EU?) Hast du da nähere Informationen?

  5. Noah Thu 21 Feb 2013 at 12:25 - Reply

    Hier wird aber in den Kommentaren erstaunlich viel getrollt…Gibts irgendwo ne Feedliste, die bei jeder Erwähnung des ESM Alarm schlägt und die Trolle mobilisiert?
    Zum Thema: Letztendlich muss man den genauen Fall sehen, um beurteilen zu können, inwieweit das eher im Bereich von Solange oder Honeywell liegt. Es ist ja durchaus auch beides zusammen denkbar (wobei mein EU-Kartellrechtswissen nicht ausreicht um mir so eine Konstellation da vorstellen zu können).
    Mich würde eine ganz andere Frage interessieren: Wurde was zu den beiden Steuerkompetenzfällen gesagt? (Luftverkehrsteuerkontrolle durch RP, Vorlage der Kernbrennstoffsteuer durch FG Hamburg) Die interessieren mich vielmehr als die Frage ob Karlsruhe noch ein weiteres Urteil im Stil “bis hierhin und nicht weiter” zur EU erlässt, dass dann sowieso wieder gekippt wird wenn es drauf ankommt.

  6. Maximilian Steinbeis Thu 21 Feb 2013 at 12:30 - Reply

    So, ich hab’s getan. Ich hab die Trollereien gelöscht. Kein schönes Gefühl, aber notwendig. Unsere Seite ist kein Billboard für irgendwelche Volksbegehren oder BüSo-Propaganda, die mit dem Artikelthema allenfalls marginal zu tun haben.

    Zur Sache: Ich weiß nicht mehr über den Fall als die dürre Tatsache, dass es ihn gibt. Ich will mal sehen, ob ich mehr dazu rauskriege. Es gab offenbar eine EuG- und EuGH-Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde erstreckt sich jedenfalls darauf.

    @Noah: von diesen Fällen war nicht die Rede, und in der “Lügenliste” finde ich, wenn ich nichts übersehen habe, auch ncihts dazu.

  7. Noah Thu 21 Feb 2013 at 12:41 - Reply

    @MS: Danke, hab auch gerade die Liste konsultiert und der Zweite Senat ist ja bis auf den ESM-Fall, Strafrechtsdeal (der ja am 19.3. wohl entschieden wird) und ein, zwei kleinere Sachen echt geschlagen dieses Jahr. Körperschaftssteuer, aussichtslose NPD-Verfahren, Linke/Grüne gegen Bundesregierung wegen fehlerhafter Auskünfte…my oh my…Nicht zu beneiden.

  8. pietercleppe Thu 21 Feb 2013 at 16:23 - Reply

    Have a look here: “Cases often start with a complaint, which is taken up by a “case team”. After a long investigation the commission issues a “statement of objections”—an indictment, in effect. Companies are then entitled to a hearing at which they can dispute the charges. If the commission feels its case still stands up, it finds against the firm and determines a penalty.

    The previous commissioner, Neelie Kroes, boasted about the fines she raised from miscreants, including Microsoft and Intel. Penalties have often been big enough to dent profits, even at mammoth corporations. Companies argue, reasonably, that there should be legal safeguards to match the punishments they face. They would prefer a court-like process in which they could question witnesses and introduce evidence. The issue has already stirred the Brussels bureaucracy. Before Mr Almunia’s feet were under the desk, the commission had circulated draft proposals on ways to tighten up its procedures when investigating cartels and anti-competitive practices.”

    http://www.economist.com/node/15546333

  9. AX Fri 22 Feb 2013 at 13:13 - Reply

    Ich lehne mich einmal weit aus dem Fenster und gebe zwei Tipps ab:

    1. Die kartellrechtliche Verfassungsbeschwerde betrifft EuGH, C-272/09 P, KME Germany (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=116124). Das ist die einzige Wettbewerbssache eines deutschen Unternehmens, in welcher der EuGH im 4. Quartal 2011 entschieden hat (siehe: Höhe der Verfahrensnummer beim BVerfG). Außerdem wurde in dem Verfahren prominent das Recht auf ein faires Verfahren eingebracht (siehe: Subsidiarität).

    2. Das BVerfG wird nicht auf ultra vires entscheiden. Wer sich selbst ein Bild von den grundrechtlichen Implikationen machen will, dem seien die Anm. v. Sibony in CMLRev 49 (2012), 1977-2002 ans Herz gelegt.

  10. […] Max Steinbeis (verfassungsblog.de) freut sich auf Auseinandersetzungen mit den europäischen Gerichten. Zwar sei es unwahrscheinlich, dass das BVerfG noch in diesem Jahr zum Euro-Rettungsschirm ESM und zum Fiskalpakt entscheiden werde. Interessant sei jedoch eine Verfassungsbeschwerde, in der es um Bußgelder wegen eines Kartellverstoßes geht – die Verfahrensrechte der Unternehmen seien gegenüber der EU-Kommisssion offenbar deutlich schlechter als gegenüber dem deutschen Kartellamt. Dabei könnte das BVerfG auf seine "Solange"-Rechtssprechung zurück kommen. […]

  11. Maximilian Steinbeis Tue 5 Mar 2013 at 13:11 - Reply

    Es handelt sich offenbar um diesen Fall. Johannes Zöttl vom Kartellblog hat mich via Twitter auf diesen Blogpost aufmerksam gemacht, der das alles schön erklärt.

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