07 November 2011

Kreative Gesetzesauslegung: Karlsruhe kann beim besten Willen kein Problem entdecken

Heute kam eine kleine Kammerentscheidung, die mich ganz nostalgisch macht: Es geht darin um die so genannte “Schrottimmobilien”-Affäre – jene liebenswürdige Episode deutscher Finanzzeitgeschichte aus den 90er Jahren, wo hoch seriöse Immobilienvermittler durch die westdeutschen Lande zogen und irgendwelchen Zahnärzten Eigentumswohnungen im Osten mitsamt fertigem Kreditvertrag aufschwatzten, die sich dann schnell als wertlos herausstellten.

Geradezu idyllisch war das, wenn man bedenkt, was einem im Jahre 2011 zum Thema Banken und Subprime-Krediten und Immobilienblasen so alles einfällt…

Die heutige Entscheidung ist aber auch juristisch ganz interessant: Es geht um die Frage, wann ein Gericht ein europarechtswidriges Gesetz durch Auslegung noch europarechtskonform biegen kann, und wann das angesichts des klaren Wortlauts nicht mehr geht. Dann ist die Folge, dass das Gesetz erst mal gilt und der schwarze Peter beim Gesetzgeber liegt: Der muss das Gesetz europarechtskonform machen, aber das gilt dann natürlich nur für die Zukunft. Für alle gegenwärtigen und vergangenen Fälle gilt die europarechtswidrige Rechtslage.

Das Problem bei den Schrottimmobilien war, dass die Verbraucher den Kreditvertrag zwar an der Haustür aufgeschwatzt bekamen, das Haustürwiderrufsgesetz aber trotzdem eigentlich nicht galt: § 5 II sagte, dass bei Geschäften nach dem Verbraucherkreditgesetz “nur die Vorschriften dieses Gesetzes” zu gelten haben. Und nach dem Verbraucherkreditgesetz gab es bei Realkrediten kein Widerrufsrecht.

So weit, so scheinbar eindeutig.

Dann aber fand der EuGH, dass dieser Ausschluss des Widerrufsrechts bei Realkrediten europarechtlich nicht gehe. Der BGH wiederum fand plötzlich die Rechtslage überhaupt nicht mehr eindeutig, sondern kam nach einigen Extrembauchaufschwüngen am juristischen Hochreck zu dem Schluss: “Nur die Vorschriften dieses Gesetzes” heißt in Wirklichkeit “Manchmal auch die Vorschriften jenes Gesetzes”.

Das ist vom Ergebnis her natürlich höchst sympathisch: Schließlich ging es gegen die Banken. Geht ja nicht, dass die am Ende nicht zahlen müssen.

Von denen kann man sogar verlangen, dass sie diese “Auslegung” des § 5 II HWiG vorausahnen und ihre Widerrufsbelehrung entsprechend formulieren. Der um sein vom Munde abgespartes Steuersparmodell gebrachte Zahnarzt, den Härten des Marktes schutz- und hilflos ausgeliefert, muss schließlich alles an rechtlicher Fürsorge bekommen, was er kriegen kann.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats jedenfalls konnte beim allerbesten Willen kein Rechtsstaatsproblem in dem Fall entdecken.

Foto: Harald Henkel, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Kreative Gesetzesauslegung: Karlsruhe kann beim besten Willen kein Problem entdecken, VerfBlog, 2011/11/07, https://verfassungsblog.de/kreative-gesetzesauslegung-karlsruhe-kann-beim-besten-willen-kein-problem-entdecken/, DOI: 10.17176/20181008-115849-0.

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