16 December 2014

Unter dem Ministerinnen-Hut darf ein politischer Kopf stecken

Darf eine Bundesministerin einer konkurrierenden Partei öffentlich Misserfolg wünschen? Das darf sie nicht, so das Bundesverfassungsgericht in der jüngsten Folge der beliebten Serie “Wie die NPD sich auf ihren letzten Metern noch mal um das Grundgesetz verdient macht”.

Genauer gesagt: Das darf sie nicht, soweit sie tatsächlich als Bundesministerin spricht. Sonst schon.

Noch genauer gesagt: so groß ist das Verdienst der NPD diesmal nicht. Denn das war eigentlich, wenn ich nichts übersehen habe, auch so schon klar.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) hatte am Rande einer Veranstaltung in Thüringen, die sie als Ministerin eröffnet hatte, einer Zeitung ein Interview gegeben. Darin hatte sie angekündigt, im Wahlkampf mithelfen zu wollen, dass die NPD nicht in den Thüringer Landtag kommt, und dies als “Ziel Nr. 1” bezeichnet.

Die NPD witterte, wie zuvor schon bei Bundespräsident Gauck, die Chance, die Ministerin mitsamt dem gesamten Regierungs- und Parteienestablishment auf den Bock einer Verfassungswidrigkeits-Retourkutsche zu setzen, und klagte vor dem BVerfG: Eine Ministerin, die sich so äußere, handle außerhalb ihrer Zuständigkeiten und verletze das Gebot der Chancengleichheit der Parteien. Im Wahlkampf für oder gegen eine bestimmte Partei zu werben, sei ihr verboten.

Den Haken, an dem dieses Argument hängt, hatte das BVerfG 1977 selbst in die Wand geschlagen: In dem berühmten Öffentlichkeitsarbeits-Urteil hatte das Gericht damals der sozialliberalen Bundesregierung untersagt, mit staatlich bezahlten Zeitungsanzeigen für ihre eigene Wiederwahl zu werben. Argument: Alle Staatsgewalt gehe vom Volk aus, und nicht umgekehrt. Die Staatsgewalt dürfe ihre Mittel nicht einsetzen, um den in der Wahlentscheidung manifestierten Volkswillen zu gestalten und zu manipulieren.

Darin steckt aber auch schon die Antwort auf den Fall Schwesig/NPD: Hat die Staatsgewalt ihre Mittel eingesetzt, wenn Frau Schwesig ein Interview gibt? Nein, findet der Zweite Senat. Frau Schwesig ist das eine, die Staatsgewalt das andere. Hätte Frau Schwesig die umstrittenen Sätze in einer Pressekonferenz ihres Ministeriums gesagt, oder in einer Rede, die ihr Ministerium ihr geschrieben hat, oder auch nur aus dem heruntergerollten Fenster ihres Dienstwagens heraus, dann wäre das womöglich etwas anderes gewesen. Hat sie aber nicht. Sie hat einfach nur ein Interview gegeben.

Wie jeder professionelle Politiker muss Frau Schwesig wissen, welchen Hut sie aufhat bei dem, was sie gerade tut. Sie darf das Zugticket zum Parteitag nicht beim Ministerium als Spesen abrechnen, und sie darf das Ministeriums-Handy nicht benutzen, um sich vom Wahlkreisbüro berichten zu lassen, was es im Kreisverband Neues gibt. Und so ist es halt auch bei öffentlichen Äußerungen: Wenn sie jemand fragt, ob sie die NPD gut oder schlecht findet, darf sie frei und offen antworten wie jeder andere auch – aber nur, solange sie dabei nicht den Ministerinnen-Hut auf dem Kopf hat.

Dass der Senat im vorangegangenen Urteil zu den Äußerungsbefugnissen des Bundespräsidenten viel weitere Maßstäbe angelegt hat, wird deshalb nicht zu einem Problem, weil Bundespräsident und Bundesregierung halt zwei ganz verschiedenartige Staatsorgane sind. Der Bundespräsident repräsentiert die Einheit des Staates, aber er steht nicht im Wettbewerb um Wählerstimmen und politische Gestaltungsmacht. Anders als die Bundesregierung führt er keinen Kurzschluss in der demokratischen Willensbildung herbei, wenn er eine Partei kritisiert und eine andere lobt (within reason).

Das zeigt, dass es dem Senat hier nicht so sehr darum geht, Staat und Gesellschaft staatstheologisch sauber getrennt zu halten, sondern darum, die Reproduktionsbedingungen der demokratischen Willensbildung vor unguten Feedbackschleifen zu schützen. Dieser funktionalistische Approach gefällt mir eigentlich sehr gut.

Kein allzu hohes Gewicht würde ich der Passage zum Verbotsverfahren beilegen, obwohl der Senat ihr immerhin einen eigenen Gliederungspunkt widmet:

Diese Neutralitätspflicht staatlicher Organe besteht gegenüber allen Parteien, wenn nicht deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (…).

Auch das ist keine neue Erkenntnis, sondern seit einem halben Jahrhundert geltende Verfassungsrechtsdoktrin. Und dass bloße amtliche Äußerungen, dass man die NPD für verfassungswidrig hält, noch keine solchen Fälle von “rechtlich geltend machen” sind, hat das Gericht im letzten Jahr klargestellt.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Unter dem Ministerinnen-Hut darf ein politischer Kopf stecken, VerfBlog, 2014/12/16, https://verfassungsblog.de/unter-dem-ministerinnen-hut-darf-ein-politischer-kopf-stecken/, DOI: 10.17176/20180216-124434.

5 Comments

  1. Same Same Tue 16 Dec 2014 at 16:30 - Reply

    Es hat schon so seine ganz eigene Tragik, dass mit Peter Richter ein glänzend examinierter Jurist als Prozessbevollmächtigter die Verästelungen des Staatsorganisationsrechts im Dienste einer sich gegen die geltende Verfassung stellenden politischen Partei immer weiter fortspinnt, um so fortwährend Prüfungsstoff für noch zu examinierende Juristen zu liefern. Die NPD nennt das GG “eine Waffe im Kampf um die politischen Rechte unseres Volkes”. Ich staune darüber, wie sie nicht müde wird in ihren Versuchen, diese “Waffe” gegen den Rechtsstaat ins Feld zu führen und kann nur hoffen, dass der Rechtsstaat nicht müde wird, die NPD auf genau diesem Felde und nirgends sonst zu schlagen.

  2. Faufu Tue 16 Dec 2014 at 18:31 - Reply

    “sie darf das Ministeriums-Handy nicht benutzen, um sich vom Wahlkreisbüro berichten zu lassen, was es im Kreisverband Neues gibt”

    theoretisch ja; aber wenns eh ne flatrate ist? das ist doch wie bei der bahncard100. es hat niemand nen nachteil dadurch, dass es für private/sonstige zwecke genutzt wird. und wenn mans mal mit der privatwirtschaft vergleicht: da nutzen alle firmenhandy/wagen auch privat

  3. egal Thu 18 Dec 2014 at 05:23 - Reply

    Für Juristen war die Entscheidung jetzt nicht überraschend. Es gehört zudem auch zur politischen Tradition des Nachkriegs(West)deutschlands, dass die Obersten in der Regierung politische Amtsträger sind. Das ist nunmal auch der Unterschied zur eigentlichen Verwaltung.

    Allerdings musste ich schon etwas nachdenken als ich die lehrbuchartigen Ausführungen des BVerfG vernahm. So ganz ist der Standpunkt der NPD nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass das ein unfairer Wettbewerb ist. Wenn man zB nicht eine unbedeutende Ministerin nimmt, sondern gleich mit der Kanzlerin oder besser noch den Bundespräsidenten nimmt, dann ist doch der politische Meinungseinsatz untrennbar mit dem Amt verbunden.

    Natürlich redet da beispielsweise die CDU-Vorsitzende. Aber die Menschen (und wohl auch die Journalisten) nehmen da auch den Bundeskanzler wahr, wenn abfällige Bemerkungen oder “Warnhinweise” gegeben werden. Diese simple Trennung – Amtsgewalt vs. Privatäußerung – funktioniert doch einfach nicht. Man muss nicht mit Bundesadler an der Jacke rumlaufen; man braucht keinen Briefkopf a la Möllemann, um Eindruck zu schinden. Das Gesicht reicht, um die Funktion zu erkennen (zumindest bei Merkel… ob der durchschnittliche Leser oder Bürger Schwesig kennt, ist eine andere Frage).

    Wenn ein Bundespräsident oder Bundeskanzler dann anruft, eine Partei nicht zu wählen, kann das durchaus Unentschlossene beeindrucken. Das ist ja dann auch die Absicht des Aufrufenden.

    Der dahinter stehende Konflikt, ob ein politischer Amtsträger überhaupt noch politisch sein darf, ist in der Politik ja meist durch vornehme Zurückhaltung gelöst worden, ggf. mit Ausnahmen in Wahlkampfzeiten. Wenn es aber einen Wechsel mit dieser politischen Tradition gibt, dann muss man die Grenzen aber auch genauer ausloten. Das BVerfG behält sich ja eine Einzelfallprüfung vor. Das ist aber nur ein fauler Kompromiss letzten Endes, weil das BVerfG Angst vor einer klaren Trennung hat, die die Politik vermutlich nicht befolgen würde und mit der Drohung der Einzelfallprüfung eine gewisse Abschreckungswirkung vorbehält. Genau um diese Abschreckungswirkung ging es ja auch der NPD, denn wenn man so leicht jede Äußerung vom BVerfG prüfen lassen kann, ändert sich natürlich die Leichtigkeit solcher Äußerungen.

    Gauck wird sicherlich seine Worte mit mehr Bedacht wählen, auch wenn er gewonnen hat. Schwesig vermutlich nicht 😉 Aber alleine die Möglichkeit der Kontrolle verändert das Verhalten meist schon erheblich.

  4. Uwe Kranenpohl Sun 21 Dec 2014 at 13:04 - Reply

    Hmmm, ich sehe die Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung nicht so positiv, denn das BVerfG spinnt damit die in einem parlamentarischen Regierungssystem und einer Parteiendemokratie ziemlich weltfremde These einer klaren Trennung von staatsamtlichen und parteiamtlichen Tätigkeiten von Berufspolitikern fort. So sinnvoll es in der Entscheidung von 1977 erscheint, der Regierung im Wahlkampf den exzessiven Einsatz der Öffentlichkeitsarbeit zu untersagen, so wenig lässt sich das in der Praxis durchhalten (oder glaubt jemand im Ernst, die Ministerin fahre nicht mit dem Dienstwagen in die Talkshow?). Das gerichtliche Postulat, dies ginge, scheint mir im Ergebnis eher geeignet, die deutsche Parteienprüderie noch zu verfestigen, als deren Rolle als unerlassliche Vermittlungsagenturen einer Massendemokratie anzuerkennen.

  5. D. Elshorst Fri 2 Jan 2015 at 13:46 - Reply

    “…Staat und Gesellschaft staatstheologisch sauber getrennt zu halten…” – Staatstheologisch ? Was’n das ? oder war “teleologisch” gemeint ?

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