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	<title>Kommentare zu: Wie das ESM-Urteil umgesetzt werden kann</title>
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	<description>On Matters Constitutional</description>
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		<title>Von: Des Kaisers neue Kleider - Verfassungsblog</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-21866</link>
		<dc:creator>Des Kaisers neue Kleider - Verfassungsblog</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Nov 2012 17:12:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[[...] der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags erforderlich werden kann.“ Die beiden verbleibenden Auflagen sind Trostpflaster. Auch wenn die Kläger es anders darstellen: sie haben [...]]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags erforderlich werden kann.“ Die beiden verbleibenden Auflagen sind Trostpflaster. Auch wenn die Kläger es anders darstellen: sie haben [...]</p>
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		<title>Von: O. Sauer</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19634</link>
		<dc:creator>O. Sauer</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 18:57:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Bernd Grzeszick

Art. 19 lit. c WVRK ist offenbar kein Gewohnheitsrecht (vgl. Schmalenbach, in: Dörr/Schmalenbach, VCLT, 2012, Art. 4 Rn. 6; Walter, ebd., Art. 19 Rn. 133). Was die Kommission und andere Institutionen aus politischen Gründen in der Tendenz ablehnen, spielt völkerrechtlich keine Rolle. Entscheidend ist, dass die übrigen ESM-Mitglieder die deutschen Bedenken rechtsförmlich billigen. Deren Verhandlungsposition aus juristischer Sicht im Übrigen denkbar schlecht ist: Ohne Deutschland kann der ESM unstrittig nicht in Kraft treten (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Anhang I ESM-V). Wenn aber alle zustimmen, gibt es auch keine Probleme.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Bernd Grzeszick</p>
<p>Art. 19 lit. c WVRK ist offenbar kein Gewohnheitsrecht (vgl. Schmalenbach, in: Dörr/Schmalenbach, VCLT, 2012, Art. 4 Rn. 6; Walter, ebd., Art. 19 Rn. 133). Was die Kommission und andere Institutionen aus politischen Gründen in der Tendenz ablehnen, spielt völkerrechtlich keine Rolle. Entscheidend ist, dass die übrigen ESM-Mitglieder die deutschen Bedenken rechtsförmlich billigen. Deren Verhandlungsposition aus juristischer Sicht im Übrigen denkbar schlecht ist: Ohne Deutschland kann der ESM unstrittig nicht in Kraft treten (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Anhang I ESM-V). Wenn aber alle zustimmen, gibt es auch keine Probleme.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: O. Sauer</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19625</link>
		<dc:creator>O. Sauer</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 18:38:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Ulrich: 

Interessanter Ansatz. Allerdings täuscht die vermeintlich klare Diktion der Legaldefinition über ihre Abgründe hinweg (näher Gautier, in: Corten/Klein, VCLT, 2011, Art. 2 Rn. 41 f.). Ohnehin: Was soll einer völkerrechtlich verbindlichen Absprache - unbeschadet der Kategorisierungsfragen - eigentlich entgegenstehen? Typenzwang?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Ulrich: </p>
<p>Interessanter Ansatz. Allerdings täuscht die vermeintlich klare Diktion der Legaldefinition über ihre Abgründe hinweg (näher Gautier, in: Corten/Klein, VCLT, 2011, Art. 2 Rn. 41 f.). Ohnehin: Was soll einer völkerrechtlich verbindlichen Absprache &#8211; unbeschadet der Kategorisierungsfragen &#8211; eigentlich entgegenstehen? Typenzwang?</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: O. Sauer</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19623</link>
		<dc:creator>O. Sauer</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 18:34:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Matthias Ruffert: 

Volle Zustimmung. Die Maßstäbe des Art. 20 Abs. 3 WVRK sollen auch gewohnheitsrechtlich gelten (vgl. Schmalenbach, in: Dörr/Schmalenbach, VCLT, 2012, Art. 4 Rn. 6; Walter, ebd., Art. 19 Rn. 133). Damit wäre das Problem vom Tisch.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Matthias Ruffert: </p>
<p>Volle Zustimmung. Die Maßstäbe des Art. 20 Abs. 3 WVRK sollen auch gewohnheitsrechtlich gelten (vgl. Schmalenbach, in: Dörr/Schmalenbach, VCLT, 2012, Art. 4 Rn. 6; Walter, ebd., Art. 19 Rn. 133). Damit wäre das Problem vom Tisch.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: Bernd Grzeszick</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19594</link>
		<dc:creator>Bernd Grzeszick</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 10:37:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=4626#comment-19594</guid>
		<description><![CDATA[Vorbehalte können Probleme bereiten. Bei Anbringen eines Vorbehalts stünden zentrale Teile des materiellen Europarechts unter Vorbehalt, was hinsichtlich der Ziele und Inhalte der Verträge nicht nur mit Blick auf Art. 19 lit. c WVK grenzwertig ist, sondern auch den Art. 20 Abs. 2 WVK ins Spiel bringen könnte (zum Problem, ob Art. 20 WVK bzw. entsprechendes GEwohnheitsrecht greift, Matthias Ruffert), und zudem von der Kommission und anderen Institutionen aus politischen Gründen in der Tendenz abgelehnt wird. Würde eine der beiden vorgenannten Regelungen greifen, stellt sich - selsbt dann, wenn Art. 19 lit. c WVK nicht einschlägig oder auf der Rechtsfolgenseite insoweit eingeschränkt wird, daß deem Vorbehalt dennoch zugestimmt werden kann, weiter die Frage nach den Rechtsfolgen, wenn nicht alle Vertragsparteien dem Vorbehalt zustimmen. Insgesamt: Ein rechtlich und politisch nicht unproblematisches Unterfangen!]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vorbehalte können Probleme bereiten. Bei Anbringen eines Vorbehalts stünden zentrale Teile des materiellen Europarechts unter Vorbehalt, was hinsichtlich der Ziele und Inhalte der Verträge nicht nur mit Blick auf Art. 19 lit. c WVK grenzwertig ist, sondern auch den Art. 20 Abs. 2 WVK ins Spiel bringen könnte (zum Problem, ob Art. 20 WVK bzw. entsprechendes GEwohnheitsrecht greift, Matthias Ruffert), und zudem von der Kommission und anderen Institutionen aus politischen Gründen in der Tendenz abgelehnt wird. Würde eine der beiden vorgenannten Regelungen greifen, stellt sich &#8211; selsbt dann, wenn Art. 19 lit. c WVK nicht einschlägig oder auf der Rechtsfolgenseite insoweit eingeschränkt wird, daß deem Vorbehalt dennoch zugestimmt werden kann, weiter die Frage nach den Rechtsfolgen, wenn nicht alle Vertragsparteien dem Vorbehalt zustimmen. Insgesamt: Ein rechtlich und politisch nicht unproblematisches Unterfangen!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Hinweise des Tages&#160;&#124;&#160;NachDenkSeiten &#8211; Die kritische Website</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19577</link>
		<dc:creator>Hinweise des Tages&#160;&#124;&#160;NachDenkSeiten &#8211; Die kritische Website</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 06:52:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=4626#comment-19577</guid>
		<description><![CDATA[[...] Wie das ESM-Urteil umgesetzt werden kann Wie sind diese vom Senat formulierten Erfordernisse umzusetzen? Eine Klarstellung im ESMV selbst durch eine Nachverhandlung des Vertrages scheint politisch ausgeschlossen, da dies eine erneute Ratifikation des Vertrages in den anderen Mitgliedsl&#228;ndern erfordern w&#252;rde. Ernsthaft in Betracht kommen daher nur entweder die Abgabe eines v&#246;lkerrechtlichen Vorbehaltes oder einer Interpretationserkl&#228;rung. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. d) Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) ist ein Vorbehalt „eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erkl&#228;rung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschlie&#223;en oder zu &#228;ndern“. Abzugrenzen ist der Vorbehalt von blo&#223;en politischen Absichtserkl&#228;rungen oder reinen Interpretationserkl&#228;rungen, mit denen sich ein Staat eine bestimmte Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen zu Eigen macht. Ob eine Erkl&#228;rung als Vorbehalt oder Interpretationserkl&#228;rung wirkt, h&#228;ngt dabei nicht von ihrer Bezeichnung ab, sondern davon, ob deren Auslegung auf den Willen der erkl&#228;renden Partei(en) schlie&#223;en l&#228;sst, mit der Erkl&#228;rung eine Rechts&#228;nderung herbeizuf&#252;hren. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen Vorbehalt; wirkt die Erkl&#228;rung lediglich klarstellend und verdeutlichend, ohne die Vertragsverpflichtungen zu ber&#252;hren, ist von einer Interpretationserkl&#228;rung auszugehen… Damit die Vorbehalte wirksam werden, m&#252;ssen diesen allerdings die anderen Vertragspartner nach dem Regelungsregime des Art. 20 WVRK zustimmen. Das kann auch konkludent, also durch schl&#252;ssiges, zustimmendes Verhalten geschehen. Zu pr&#252;fen w&#228;re in diesem Zusammenhang noch, ob die Sonderregelung des Art. 20 Abs. 3 WVRK greift. Dann muss es sich hinsichtlich des ESMV um eine Gr&#252;ndungsurkunde einer internationalen Organisation im Sinne des Art. 20 Abs. 3 WVRK handeln. Allerdings befindet sich der ESM noch in Gr&#252;ndung, ist als Internationale Organisation also noch nicht „in der Welt“. Wenn Art. 20 Abs. 3 WVRK dennoch anzuwenden sein sollte, dann m&#252;sste das zust&#228;ndige Organ dieser Organisation zustimmen. Insoweit wird man angesichts der Organisationsstruktur des ESM auf die Auffangkompetenz des Gouverneursrates nach Art. 5 Abs. 7 lit. n) ESMV zur&#252;ckgreifen k&#246;nnen. Danach beschlie&#223;t der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit (vgl. Art. 4 Abs. 5 ESMV). Nicht nur insoweit bleiben also noch manche Fragen zu kl&#228;ren. Quelle: Verfassungsblog [...]]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Wie das ESM-Urteil umgesetzt werden kann Wie sind diese vom Senat formulierten Erfordernisse umzusetzen? Eine Klarstellung im ESMV selbst durch eine Nachverhandlung des Vertrages scheint politisch ausgeschlossen, da dies eine erneute Ratifikation des Vertrages in den anderen Mitgliedsl&#228;ndern erfordern w&#252;rde. Ernsthaft in Betracht kommen daher nur entweder die Abgabe eines v&#246;lkerrechtlichen Vorbehaltes oder einer Interpretationserkl&#228;rung. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. d) Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) ist ein Vorbehalt „eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erkl&#228;rung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschlie&#223;en oder zu &#228;ndern“. Abzugrenzen ist der Vorbehalt von blo&#223;en politischen Absichtserkl&#228;rungen oder reinen Interpretationserkl&#228;rungen, mit denen sich ein Staat eine bestimmte Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen zu Eigen macht. Ob eine Erkl&#228;rung als Vorbehalt oder Interpretationserkl&#228;rung wirkt, h&#228;ngt dabei nicht von ihrer Bezeichnung ab, sondern davon, ob deren Auslegung auf den Willen der erkl&#228;renden Partei(en) schlie&#223;en l&#228;sst, mit der Erkl&#228;rung eine Rechts&#228;nderung herbeizuf&#252;hren. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen Vorbehalt; wirkt die Erkl&#228;rung lediglich klarstellend und verdeutlichend, ohne die Vertragsverpflichtungen zu ber&#252;hren, ist von einer Interpretationserkl&#228;rung auszugehen… Damit die Vorbehalte wirksam werden, m&#252;ssen diesen allerdings die anderen Vertragspartner nach dem Regelungsregime des Art. 20 WVRK zustimmen. Das kann auch konkludent, also durch schl&#252;ssiges, zustimmendes Verhalten geschehen. Zu pr&#252;fen w&#228;re in diesem Zusammenhang noch, ob die Sonderregelung des Art. 20 Abs. 3 WVRK greift. Dann muss es sich hinsichtlich des ESMV um eine Gr&#252;ndungsurkunde einer internationalen Organisation im Sinne des Art. 20 Abs. 3 WVRK handeln. Allerdings befindet sich der ESM noch in Gr&#252;ndung, ist als Internationale Organisation also noch nicht „in der Welt“. Wenn Art. 20 Abs. 3 WVRK dennoch anzuwenden sein sollte, dann m&#252;sste das zust&#228;ndige Organ dieser Organisation zustimmen. Insoweit wird man angesichts der Organisationsstruktur des ESM auf die Auffangkompetenz des Gouverneursrates nach Art. 5 Abs. 7 lit. n) ESMV zur&#252;ckgreifen k&#246;nnen. Danach beschlie&#223;t der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit (vgl. Art. 4 Abs. 5 ESMV). Nicht nur insoweit bleiben also noch manche Fragen zu kl&#228;ren. Quelle: Verfassungsblog [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Ulrich</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19381</link>
		<dc:creator>Ulrich</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Sep 2012 09:36:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich sehe nach wie vor nicht ein, warum es sich um einen &quot;Vorbehalt&quot; handelt. Die Legaldefinition spricht ganz eindeutig dagegen - und sie beruht auf Gewohnheitsrecht. Welche Vorschriften des ESM-Vertrages sollten denn &quot;abgeändert&quot; oder &quot;ausgeschlossen&quot; werden? Wie Max Steinbeis zutreffend betont hat: Das BVerfG verlangt, dass die Haftungsbegrenzung unter allen Umständen eingehalten wird. Und genau so steht es im ESM-Vertrag (Art. 8 Abs. 5). Die Prämisse, dass es sich um einen Vorbehalt handelt, scheint mir nicht richtig. Mit ihr wäre auch wenig gewonnen, weil auch ein Vorbehalt nicht sicherstellt, dass sich D tatsächlich von seinen Verpflichtungen lösen kann, wenn der ESM Art. 8 Abs. 5 verletzt.

Wie wäre es mit folgender Alternative: D gibt eine interpretative Erklärung ab, in der - unter Verweis auf das Urteil - Art. 8 Abs. 5 und Anlage II des ESM-Vertrags als &quot;wesentliche Grundlage&quot; der Ratifizierung qualifiziert werden. Damit wäre dann auch sichergestellt, dass sich D vom ESM-Vertrag einseitig lösen könnte, wenn die ESM-Vertragsorgane diese tatsächlich (= offenkundig) verletzen würden: Das Kündigungs- und Rücktrittsrecht aus Art. 62 Abs. 1 WVRK ist gewohnheitsrechtlich (nach meiner Erinnerung auch vom EuGH) anerkannt und bildet deshalb die einzig EU- und völkerrechtskonforme Möglichkeit, den verfassungsgerichtlichen Bedingungen nachzukommen.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich sehe nach wie vor nicht ein, warum es sich um einen &#8220;Vorbehalt&#8221; handelt. Die Legaldefinition spricht ganz eindeutig dagegen &#8211; und sie beruht auf Gewohnheitsrecht. Welche Vorschriften des ESM-Vertrages sollten denn &#8220;abgeändert&#8221; oder &#8220;ausgeschlossen&#8221; werden? Wie Max Steinbeis zutreffend betont hat: Das BVerfG verlangt, dass die Haftungsbegrenzung unter allen Umständen eingehalten wird. Und genau so steht es im ESM-Vertrag (Art. 8 Abs. 5). Die Prämisse, dass es sich um einen Vorbehalt handelt, scheint mir nicht richtig. Mit ihr wäre auch wenig gewonnen, weil auch ein Vorbehalt nicht sicherstellt, dass sich D tatsächlich von seinen Verpflichtungen lösen kann, wenn der ESM Art. 8 Abs. 5 verletzt.</p>
<p>Wie wäre es mit folgender Alternative: D gibt eine interpretative Erklärung ab, in der &#8211; unter Verweis auf das Urteil &#8211; Art. 8 Abs. 5 und Anlage II des ESM-Vertrags als &#8220;wesentliche Grundlage&#8221; der Ratifizierung qualifiziert werden. Damit wäre dann auch sichergestellt, dass sich D vom ESM-Vertrag einseitig lösen könnte, wenn die ESM-Vertragsorgane diese tatsächlich (= offenkundig) verletzen würden: Das Kündigungs- und Rücktrittsrecht aus Art. 62 Abs. 1 WVRK ist gewohnheitsrechtlich (nach meiner Erinnerung auch vom EuGH) anerkannt und bildet deshalb die einzig EU- und völkerrechtskonforme Möglichkeit, den verfassungsgerichtlichen Bedingungen nachzukommen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: schorsch</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19337</link>
		<dc:creator>schorsch</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2012 19:12:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@grundgesetz: sehr weise.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@grundgesetz: sehr weise.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Matthias Ruffert</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19334</link>
		<dc:creator>Matthias Ruffert</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2012 18:55:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=4626#comment-19334</guid>
		<description><![CDATA[Nach den Guidelines der ILC (Report of the ILC on the Work of its Sixty-first session, UN Doc A/64/10, 246 f. (2009)) ist Art. 20 Abs. 3 WVRK auf Fälle von Internationalen Organisationen in statu nascendi nicht anwendbar (ausführlich Walter, in: Dörr/Schmalenbach, VCLT, 2012, ARt. 20, Rn.37). Und es ist auch fraglich, ob die WVRK überhaupt anwendbar ist, denn nicht alle ESM-Mitgliedstaaten haben sie ratifiziert (z.B. Frankreich nicht). Dann müßte Art. 20 Gewohnheitsrecht sein usw. ...]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Guidelines der ILC (Report of the ILC on the Work of its Sixty-first session, UN Doc A/64/10, 246 f. (2009)) ist Art. 20 Abs. 3 WVRK auf Fälle von Internationalen Organisationen in statu nascendi nicht anwendbar (ausführlich Walter, in: Dörr/Schmalenbach, VCLT, 2012, ARt. 20, Rn.37). Und es ist auch fraglich, ob die WVRK überhaupt anwendbar ist, denn nicht alle ESM-Mitgliedstaaten haben sie ratifiziert (z.B. Frankreich nicht). Dann müßte Art. 20 Gewohnheitsrecht sein usw. &#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Grundgesetz</title>
		<link>http://www.verfassungsblog.de/de/wie-das-esm-urteil-umgesetzt-werden-kann/#comment-19332</link>
		<dc:creator>Grundgesetz</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2012 18:40:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=4626#comment-19332</guid>
		<description><![CDATA[Wenn man sich die Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahre so anschaut,so weis man es jetzt schon. Sie werden versagen. Ob durch Unfähigkeit oder Absicht weis man nicht so richtig. Schäuble fängt ja schon an, 
Schlupflöcher zu suchen.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man sich die Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahre so anschaut,so weis man es jetzt schon. Sie werden versagen. Ob durch Unfähigkeit oder Absicht weis man nicht so richtig. Schäuble fängt ja schon an,<br />
Schlupflöcher zu suchen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
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