18 October 2014

Googles Expertenbeirat – ein privatrechtlicher Gesetzgeber?

“Der Raum erinnert an einen Gerichtssaal.” Mit diesem Satz steigt die Süddeutsche Zeitung in ihren Bericht über die Tagung des Google-Expertenbeirats letzten Dienstag ein, den sie als “eine Art Jury” bezeichnet. Der Beirat soll Google helfen, das “Recht auf Vergessen” in Europa zur Geltung zu bringen. Beim Grübeln darüber, was man in diesem Beirat eigentlich genau vor sich hat, verfällt man offenbar leicht auf Parallelen aus dem Rechts- und Verfassungsraum. Doch ist die Justiz hier wirklich die richtige Metapher? Ist dieser Beirat nicht in Wirklichkeit eher so etwas wie ein… Gesetzgeber?

Dass Google sich überhaupt über das “Recht auf Vergessen” den Kopf zerbrechen muss, entschied der EuGH im Frühjahr diesen Jahres. Alle Suchmaschinen wurden verpflichtet, URLs, die bei der Namenssuche von Nutzern angezeigt werden, zu löschen, wenn diese die Privatsphäre verletzen. Da für die Entscheidung darüber nach dem EuGH auch eine Rolle spiele, ob die Information nach dem Ablauf einiger Zeit relevant ist, taufte man dies (nach einer Wortprägung des Juristen Viktor Mayer-Schönberger) “Recht auf Vergessen”.

Seit dem Urteil müssen Suchmaschinen also damit rechnen, verklagt zu werden, sollten sie einem Gesuch auf Löschung nicht nachkommen.

Das lässt für Suchmaschinen im Groben zwei Möglichkeiten offen:

  1. Man löscht jeden Link, den Nutzer beanstanden.
  2. Man wägt eigenständig die Grundrechte auf Privatsphäre und Information sowie die Kommunikationsfreiheit miteinander ab.

Die erste Alternative hätte den Vorzug, dass sich keiner beim EuGH beschweren könnte, seine Daten seien nicht ausreichend geschützt. Allerdings würde dann die Kommunikationsfreiheit empfindlich beeinträchtigt, wenn z.B. Politiker Links zu missliebigen Artikeln aus der Namenssuche entfernen lassen. Außerdem nähme man damit keine Rücksicht auf das Informationsrecht der Öffentlichkeit, was der EuGH aber gefordert hat. Es könnte sich also eine neue Verurteilung anbahnen. Vor allem aber gehört es zum Wesen einer Suchmaschine, versprechen zu können, dass das, was der Nutzer sucht, gefunden und angezeigt wird. Obwohl damit ein gewaltiger Aufwand verbunden ist, entschied sich Google also für die zweite Möglichkeit. Man entschied sich, abzuwägen. Dazu wurde zunächst ein neues Team aus dem Boden gestampft, das die Online-Anträge auf Löschung einzeln prüft. Während noch unbekannt ist, wie dieses Team genau arbeitet, soll schon im neuen Jahr ein möglichst transparenter Prozess präsentiert werden, an dem sich andere ein Vorbild nehmen können.

Nun kommt der eingangs erwähnte Expertenbeirat ins Spiel. Google will nämlich nicht aus dem stillen Kämmerlein heraus diktieren, wie in Zukunft mit den Anträgen auf Löschung umgegangen wird. Stattdessen überträgt man diese Aufgabe acht internationalen Experten. Zu Anfang des kommenden Jahres sollen diese gemeinsam mit den Googlevertretern Eric Schmidt und David C. Drummond empfehlen, wie ein geeignetes Verfahren aussehen kann.

Aber zurück zur Eingangsfrage – warum erinnert der Expertenbeirat an einen Gesetzgeber?

Abstrakt formuliert ist die Aufgabe des Expertenbeirates eine Regelung zu entwerfen, die später allgemeinverbindlichen Charakter haben soll. Recht viel anders würde man die Aufgabe eines Parlaments kaum umschreiben.

Bemerkenswert ist auch die Zusammensetzung des Beirats. Mit einem bunten Mix von Experten aus verschiedenen Fachbereichen, wie Sylvie Kaufmann als Herausgeberin der “le Monde”, Wikipediagründer Jimmy Wales oder Sabine Leutheusser-Schnarrenberger als ehemalige Bundesjustizministerin; mit einer Frauenquote von 50 Prozent (wenn man von den Vertretern Googles mal absieht); und nicht zuletzt mit seiner internationalen Zusammensetzung bringt der Beirat ein beachtliches Maß an Meinungspluralität und Expertise mit sich.

Der Beirat hat bereits in fünf verschiedenen Hauptstädten Europas getagt, um dort mit weiteren Experten des jeweiligen Gastlandes über ein geeignetes Prüfungsverfahren, das Kommunikationsfreiheit und Informationsfreiheit mit dem Recht auf Privatsphäre in Einklang bringt, zu diskutieren. Zwei weitere Termine in London und Brüssel stehen noch an. Auf diese Weise werden nicht nur zahlreiche Vertreter verschiedenster Lager wie am Dienstag in Berlin Christian Fiedler vom Verbund deutscher Verleger oder Susanne Dehmel als Bereichsleiterin Datenschutz des BITKOM e.V. gehört. Sondern auch die in Europa teils grundverschiedenen Auffassungen zum Thema Datenschutz werden miteinbezogen – ganz wie bei der Lobbyarbeit vor einem Gesetzesentwurf.

Die Arbeit des Expertenbeirats ist außerdem bemerkenswert transparent und partizipativ. Nicht nur, dass es jedem Interessierten möglich ist, nach einer Anmeldung den Tagungen des Beirats persönlich beizuwohnen. Google bietet sogar einen Livestream jeder Sitzung und anschließend eine ungeschnittene Aufzeichnung derselben an. Zudem veröffentlicht Google auch die Ergebnisse der Arbeit des Expertenbeirats.

Hervorzuheben ist auch, dass die Nutzer selbst direkt von Google beteiligt werden sollen. Einerseits während der Sitzung des Beirats, indem in der letzten halben Stunde immer auf Publikumsfragen eingegangen wird. Andererseits online, indem Google jedem Nutzer anbietet, sich mit seiner Meinung zum Urteil und Vorschlägen zur Umsetzung an Google zu wenden.

Wieviel Einfluss diese Beteiligung haben wird, zeigt sich am Ende wohl erst, wenn Google seine neuen Richtlinien veröffentlicht. Dennoch überrascht es, wie offen sich das Privatunternehmen Google gegenüber Vorschlägen von außen zeigt.

Ein Gesetzgeber müsste auch federführend sein, wenn die Regel ausgefertigt werden soll. Er müsste die Regel letzten Endes beschließen können und nicht den Entwurf völlig aus der Hand geben. Und in einem demokratischen Staat müsste er demokratisch legitimiert sein.

Nimmt man das Attribut “Gesetzgeber” beim Wort, fehlt also noch allerhand: Der Expertenbeirat entscheidet nicht selbst; er gibt Google am Ende nur eine Empfehlung. Er kann nichts Bindendes beschließen und hat auf die Endfassung keinen Einfluss – darüber trägt Google alle Verantwortung am Ende selbst. Der Beirat ist auch nicht demokratisch legitimiert – Google hat ihn nach eigenem Gutdünken einberufen und könnte ihn ebenso wieder direkt auflösen. Wie Google die Mitglieder ausgewählt hat, ist unklar.

In der Pflicht stehen damit weiterhin die echten Gesetzgeber Europas, die sich sich um eine längst überfällige Reform des Datenschutzrechts kümmern. Dabei könnten sie sich immerhin ein Beispiel an der Transparenz und Offenheit des Experternbeirates nehmen.


SUGGESTED CITATION  Schwärecke, Maximilian: Googles Expertenbeirat – ein privatrechtlicher Gesetzgeber?, VerfBlog, 2014/10/18, https://verfassungsblog.de/googles-expertenbeirat-ein-privatrechtlicher-gesetzgeber/, DOI: 10.17176/20170506-162126.

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