10 March 2014

OMT-Vorlage: Richter Huber signalisiert Demut gegenüber dem EuGH

Wer den OMT-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als herrisches Ultimatum an den EuGH gedeutet hat, nach dem Motto “friss oder ultra vires”, der hat sich gründlich verlesen. Diesen Eindruck versuchte zumindest heute Peter M. Huber nach Kräften zu erwecken, der Berichterstatter im Zweiten Senat  in Sachen Eurorettung und EZB-Anleihenkauf, aus dessen Feder der umstrittene Beschluss in weiten Teilen stammen dürfte. Anlass bot ihm dazu eine deutsch-portugiesische Tagung im Auswärtigen Amt, wo Huber mit dem portugiesischen Verfassungsrichter Joaquim José Coelho de Sousa Ribeiro, dem portugiesischen Europaabgeordneten Paulo Rangel sowie der SPD-Bundestagsabgeordneten Katarina Barley auf einem Podium saß.

Es geht bekanntlich um die Frage, ob die EZB mit ihrer Ankündigung, notfalls unbegrenzt Anleihen wackelnder Euro-Staaten aufzukaufen, unerlaubt Wirtschafts- statt Währungspolitik betrieben und gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen hat. Diese Frage hatte Hubers Senat vor einem Monat zur Vorabentscheidung nach Luxemburg geschickt. Dabei hatte er aber derart ausführlich und nachdrücklich in die Urteilsgründe hineingeschrieben, dass und warum die Antwort auf diese Frage nur Ja lauten kann, dass es schien, als bleibe dem EuGH nur noch die Wahl, dieser Einschätzung zu folgen oder seinerseits ein Ultra-Vires-Urteil des deutschen Verfassungsgerichts zu riskieren – jedenfalls aber zu akzeptieren, dass das letzte Wort in Sachen Eurorettung in Karlsruhe und nicht in Luxemburg gesprochen wird.

So will laut Huber der Senat seine Worte aber mitnichten verstanden wissen. “Wir wissen, dass wir fehlsame Menschen sind”. Zwar sei der Senat in aller Bescheidenheit zu dem besagten Schluss gelangt, dass das OMT-Programm jenseits der Grenzen dessen ist, was der EU und der EZB erlaubt ist. Aber wenn der für diese Fragen zuständige EuGH Gründe finde, warum das Programm sich tatsächlich doch diesseits dieser Grenzen befinde, dann lasse man sich gerne eines Besseren belehren. “Wir werden jedes Urteil des EuGH akzeptieren, das Grenze der Willkür nicht überschreitet.”

Später in der Diskussion ließ sich Huber sogar zu einer regelrechten Prognose hinreißen: “Wir werden aller Voraussicht nach akzeptieren, was EuGH sagt.”

Doppelter Einsatz?

Nun ist diese Aussage mit einem Vorbehalt versehen: Wenn der Gerichtshof “willkürlich” urteilt, wenn er zu dem Ergebnis nicht “lege artis” gelangt – dann freilich werde dem BVerfG nichts anderes übrig bleiben, als das Ultra-Vires-Fallbeil auszulösen.

Das könnte man so deuten, dass der Senat den Einsatz verdoppelt: Wenn Luxemburg sich der Karlsruher Sicht der Dinge nicht fügt, riskiert es nicht nur, dass Karlsruhe die Gefolgschaft verweigert, sondern sie auch noch als Willkür-Richter bloßstellt – was nun wirklich im Verhältnis dieser beiden Gerichte und im europäischen Verfassungsverbund generell keinen Stein auf dem anderen lassen würde.

Hinter Hubers Willkür-Vorbehalt steckt die Aussage der Honeywell-Entscheidung, dass nur ein “hinreichend qualifizierter” Kompetenzverstoß eines EU-Organs die Ultra-Vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht auslöst: Er muss erstens offensichtlich sein und zweitens “in Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht” fallen.

Wieso spricht er jetzt von Willkür? Die Antwort dürfte im Pringle-Urteil des EuGH von 2012 zu finden sein: Dort ging es um den ESM, also den von den Euro-Mitgliedsstaaten aufgespannten Rettungsschirm, und dabei unter anderem um die Frage, ob diese dabei nicht in die Kompetenzen der EU und der EZB eingreifen, indem sie Währungspolitik betreiben. Aber keine Spur, so der EuGH damals: Das Ziel, das Euro-Währungsgebiet insgesamt zu stabilisieren,

unterscheidet es sich klar vom Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität, dem vorrangigen Ziel der Währungspolitik der Union. Auch wenn nämlich die Stabilität des Euro-Währungsgebiets Auswirkungen auf die Stabilität der in diesem Gebiet verwendeten Währung haben mag, kann eine wirtschaftspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer währungspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann.

Wenn nun der EuGH von dieser Aussage einfach wegspazieren und verkünden würde, jetzt leuchte ihm mit einem Mal die vornehmlich währungspolitische Dimension der Eurorettung total ein, dann – so darf man Huber wohl verstehen – wäre das, nun ja, willkürlich.

Auch diesmal kein Showdown

Trotzdem halte ich diese One-upmanship-Deutung am Ende nicht für überzeugend. Ich glaube, man kann Huber schon beim Wort nehmen, wenn er sagt, dass er von einem solch konfrontativen Verlauf nicht ausgeht.

Natürlich liegt die Darlegungslast, ob und wie der OMT-Fall in punkto Abgrenzung von Währungs- und Wirtschaftspolitik anders liegt als bei Pringle, beim EuGH. Aber das läge sie auch, wenn das BVerfG sich da nicht so massiv positioniert hätte.

Außerdem ist es nicht so, dass der EuGH jetzt diese Position völlig entkräften und das BVerfG buchstäblich vom Gegenteil überzeugen muss. Dafür ist die Honeywell-Rechtsprechung ja da: Nur offensichtliche und hinreichend gewichtige Kompetenzüberschreitungen rufen Karlsruhe auf den Plan.

Das lässt Spielraum für eine Entscheidung nach dem Motto: Naja, hätten wir anders entschieden, aber wenn die das halt so sehen, dann akzeptieren wir das. Sofern es Luxemburg gelingt, eine einigermaßen plausible Differenzierung zu schaffen, wird Karlsruhe Ruhe geben. Und weniger als eine einigermaßen plausible Differenzierung wird sich ja wohl wirklich niemand wünschen.

Mit anderen Worten: So wie auf Solange I Solange II folgte, auf Maastricht Bananenmarktordnung und auf Lissabon Honeywell – so wird auch auf OMT-Vorlagebeschluss OMT-Urteil folgen, alles wird wieder gut sein, alle werden seufzen vor Erleichterung und sich wieder lieb haben und sich wechselseitig für ihre Vernünftigkeit beglückwünschen. Und warum auch nicht? Schließlich hält das Karlsruher Gebell, auch wenn es uns den Nachtschlaf raubt, tatsächlich ganz gut die Diebe fern, und wenn niemand dabei gebissen wird, ist das doch nichts Schlechtes.

Wo jedenfalls Huber die Diebe vermutet, wurde in seinem Vortrag übrigens ebenfalls in bemerkenswert scharfer Form deutlich: Was Huber treibt, ist die Wut über die Hochmut der Ökonomen und ihre gelegentlich zur Schau getragene Verachtung gegenüger demokratischen und rechtsstaatlichen Einwänden. Ad personam griff er insbesondere IWF-Chefin Christine Lagarde an (she had it coming, though…). Was getan werden muss, hänge davon ab, was getan werden darf, und was getan werden darf, stehe in den europäischen Verträgen. Das Recht dürfe nicht “gegenüber der Ökonomie, gegenüber der Politik zur Quantité Négligeable” werden. “Ich möchte meine Kinder und Enkel in keinem postdemokratischen Zeitalter, wo sie Objekte von Systemen werden, die sie selber nicht mehr steuern können, leben sehen”, schloss Huber, nicht ohne für diese pathetischen Worte um Verzeihung zu bitten.

Es gibt wieder eine Rechtspolitikerin im Bundestag

Zuletzt will ich noch kurz auf den Vortrag von Katerina Barley eingehen. Die war mir bis heute kein Begriff und wird es wohl auch sonst in Berlin erst wenigen sein, was daran liegt, dass sie ganz neu in den Bundestag eingezogen ist – und dort eine in letzter Zeit fast ausgestorbene Spezies repräsentiert, nämlich die des Parlamentariers mit rechtspolitischer Sachkenntnis und Leidenschaft.

Die Richterin und ehemalige Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht (Dezernat Renate Jaeger) ist, kaum im Bundestag, schon Justiziarin der SPD-Fraktion, und ich glaube auch zu verstehen warum: In knappen, präzisen und dabei außerordentlich liebenswürdig vorgebrachten Worten listete sie auf, was es an der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG zu kritisieren gibt – von der Individualbeschwerde gegen angeblich kompetenzwidrige Sekundärrechtsakte bis zur europaskeptischen Instrumentalisierung der eigentlich als Schutz gegen Nazis gedachten Ewigkeitsklausel. Ich will das hier gar nicht alles repetieren, die Leserinnen und Leser dieses Blogs kennen das alles schon zur Genüge.

Toll fand ich eine Beobachtung, die die SPD-Politikerin am Rande einflocht: Bei der Verkündung des jüngsten Urteils zur Dreiprozenthürde bei der Europawahl habe es eine Passage gegeben, die ihr “richtig weh getan” habe, nämlich diese:

Soweit zur Verteidigung der angegriffenen Sperrklausel auf die Schwierigkeit hingewiesen wird, qualifizierte Mehrheiten im Europäischen Parlament zu erreichen, ist ferner daran zu erinnern, dass die Anordnung qualifizierter Mehrheiten in den Verträgen gerade auf eine breite Zustimmung im Europäischen Parlament zielt und nicht zuletzt mit Blick auf das institutionelle Gleichgewicht mit den anderen Organen (Art. 13 EUV) in Kauf nimmt, dass das Europäische Parlament bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten keine durchsetzbare Position erlangt (…).

Die EU soll so konstruiert sein, dass sein demokratisch am direktesten legitimiertes Organ, das Europaparlament, sich im institutionellen Konflikt mit Rat und Kommission gerade nicht durchsetzen können soll? Und das im Kontext der Rechte derer, die das Europaparlament wählen? “Mein Eindruck ist”, so Barley unter großem Applaus im Saal, “dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Punkt nicht teilnimmt an der Entwicklung in Europa.”

Das Schönste aber: Bei der Verkündung des Urteils vor vier Wochen habe der Berichterstatter genau diese Passage (RNr. 81) gar nicht mit vorgelesen. Einfach übersprungen. Warum?

Sicher ein Versehen, sagte Huber anschließend. Habe nichts zu besagen.

Ich lasse das mal so stehen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: OMT-Vorlage: Richter Huber signalisiert Demut gegenüber dem EuGH, VerfBlog, 2014/3/10, https://verfassungsblog.de/omt-vorlage-richter-huber-signalisiert-demut-gegenueber-eugh/, DOI: 10.17176/20170712-150903.

5 Comments

  1. Sven Simon Tue 11 Mar 2014 at 11:04 - Reply

    Herzlichen Dank für diesen tollen Bericht!

    Die Beobachtungen halte ich für zutreffend. Der Schlüssel für den EuGH liegt in Rn. 99 des OMT-Vorlagebeschlusses. Danach sieht das Bundesverfassungsgericht durchaus die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung:
    „Die geschilderten Bedenken gegen die Gültigkeit des OMT-Beschlusses in der hier [OMT-Vorlagebeschluss] zugrunde gelegten Auslegung ließen sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch eine unionsrechtskonforme Auslegung ausräumen.“ (Rn. 99)
    Der EuGH muss “nur” gut begründen, warum der OMT-Beschluss so ausgelegt werden kann, dass er unionsrechtskonform ist. Daran ist dem Bundesverfassungsgericht offensichtlich auch sehr gelegen. Sonst hätte es in Rn. 100 nicht aufgezeigt, an welchen Stellen die Probleme liegen und wie sie zu lösen sind. Wenn der EuGH sich an diesen Kriterien orientiert, deutet einiges darauf hin, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des OMT-Beschlusses möglich ist und vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert werden wird.
    Wenn dies so kommt, würde ich die Vorgehensweise aller beteiligten Organe sogar „genial“ finden. Zunächst hätte die EZB den Spekulanten das Handwerk gelegt. Dann hätte das Bundesverfassungsgericht dafür gesorgt, dass der EuGH eingebunden wird. Der EuGH hat nun die Chance, der EZB zu sagen, wie ihr Beschluss zu verstehen ist, damit die Europäische Union eine Rechtsgemeinschaft bleibt. Da es Mitglieder des Bundestages waren, die den Fall nach Karslruhe gebracht haben, hat auch er – vor dem Hintergrund einer „ständigen Integrationsverantwortung“ – seine Kontrollfunktion wahrgenommen. Wer argumentiert, dass die Bundesregierung gegen den OMT-Beschluss hätte klagen sollen, übersieht die Wirkung in den anderen Mitgliedstaaten. Eine solche Klage wäre als krasser Akt mangelnder Solidarität empfunden worden.

  2. Aufmerksamer Leser Tue 11 Mar 2014 at 19:43 - Reply

    Danke für die konzise Berichterstattung! Falls sich Hubers Ökonomen-Rant auf Frau Lagarde erstreckt haben sollte (so liest es sich): Man kann von der Dame halten was man will, eine Ökonomin ist sie nicht. Sie hat sich in ihrem Leben nur mit Jura beschäftigt.

  3. Carl Maria Schulte Wed 12 Mar 2014 at 10:37 - Reply

    Ich bin einer der Beschwerdeführer: Az 2 BvR 1438/12 + 2730/13 /EuGH-Vorlage EZB. Der SPIEGEL 11/14 (20) titelt DIE ANMASSUNG. Zitat:
    Im Urteil zum Lissabon-Vertrag erklärten die Richter, dass nur noch wenig Spielraum für die weitere Übertragung von Kompetenzen nach Europa übrig sei. Wer einen europäischen Bundesstaat wolle, müsse vorher das Volk befragen. Schon damals kam die Frage auf, ob dem Gericht wirklich daran gelegen ist, dem V o l k zu seinem W i l l e n zu verhelfen.Ob hier nicht Wähler gegen Abgeordnete ausgespielt werden. Ob es nicht in W a h r h e i t darum geht, sich selbst zu Herren über die Fortentwicklung des GG zu machen.

    Bei der BVerfG-Verkündung am 18.3.14 in meinem und anderen Verfahren wird sich zeigen, ob diese Einschätzung zutrifft.

    Jedenfalls wurde meinerseits vorgetragen, direkte Demokratie müsse jetzt anläßlich der EURO-Problematik institutionalisiert werden. Durch Verfassungskonvente der BürgerInnen in D + EU. Diese können unter anderem zur Perspektive europäischer föderaler Bundesstaat, zur Zukunft des EURO und zur Installierung von Bürgersenaten (zB a la Prof. Jörn Kruse >Webseite) als Institutionen direkter Demokratie beraten und entscheiden. Volksabstimmungen sind dann nur noch zu Verfassungsänderungen und wesentlichen Themen erforderlich. Zugleich wird durch die 2. Kammer Bürgersenat werden BVerfG und EuGH entlastet und können sich mehr um Individualbeschwerden kümmern.
    Artikel 146 GG ist ja Thema in meinem und anderen Verfahren. Artikel 38 (1) GG i.V.m. Artikel 146 GG und Artikel 20 GG ermöglicht es dem BVerfG den von mir vorgeschlagenen Weg einzuschlagen. Soweit in Artikel 20(2) Satz 2 GG die Rede von “besonderen Organen” ist, können auch die Verfassungskonvente und die Bürgersenate als solche (neuen) Organe angesehen werden. Eine zeitgemäße Neuinterpretation von Artikel 20, die frische Luft für unsere oligarchische Parteiendemokratie verspricht.
    Zudem wurde meinerseits ein neues grundrechtsgleiches Recht ins Spiel gebracht: Das Finanz- und Wirtschaftssystem dürfe die Grundrechte nicht aushöhlen und müsse den effektiven Schutz natürlicher Ressourcen gemäß Art 20 a GG beachten bzw. sicherstellen. Verschiedene GG-Normen begründen ein solches Recht: Art 38 (1) GG als eine Art Universalklagerecht i.V.m. Art 1, Art 2 (1) und 20 a GG etc), Dabei spielt auch die strikte Gemeinwohlorientierung jeder Politik und allen Rechts eine wesentliche Rolle.

    Carl Maria Schulte
    CITOYEN

  4. […] der Union überlassen, aber der Verdruss über den Zweiten Senat, vor allem über das Urteil zur Dreiprozenthürde beim Europaparlament, ist bei den Sozialdemokraten kaum weniger groß als auf […]

  5. […] Versöhnung an Karlsruhe nicht scheitern würde. Zumindest hatte Berichterstatter Peter M. Huber im letzten März sehr deutlich unterstrichen, dass er sich jeder “vertretbaren” Auslegung des […]

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